Urteil – Videobeweis trotz Datenschutzverstoß verwertbar

Urteil - Videobeweis trotz Datenschutzverstoß verwertbar

Videoüberwachung gibt es überall: auf öffentlichen Plätzen, in Geschäften, auf Privatgrundstücken oder im Straßenverkehr. Ziel ist in der Regel, Straftäter wirksam abzuschrecken und im Falle eines Gesetzesverstoßes die Aufzeichnungen als Beweismittel nutzen zu können. Dabei sind gesetzliche Vorgaben einzuhalten, denn sonst verstößt die Videoüberwachung selbst gegen Datenschutzregelungen und kann als Beweismittel nicht mehr genutzt werden. So hieß es bisher. Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 27. Juni 2016 ein anderslautendes Urteil (Az.: 1 Rev 12/17) getroffen, Vorinstanz Landgericht Hamburg, 14. Dezember 2016.

Der Fall: Betrug im Warenkaufhaus

Durch Videoaufzeichnungen einer Kamera im Kaufhaus wurde ein Betrüger überführt. Er machte vor Gericht für sich jedoch geltend, dass der Kaufhausbetreiber nicht ordnungsgemäß auf die Kamera hingewiesen hatte und daher ein Datenschutzverstoß vorgelegen habe. Demnach habe das Beweismittel nicht genutzt werden dürfen. Die Hoffnung des Täters: ohne Beweismittel keine Verurteilung. Der Fall ging im Prozessverlauf in Revision vor das Oberlandesgericht Hamburg. Die dortigen Richter folgten jedoch der Auffassung des Betrügers nicht.

Das Urteil: Es gibt kein Beweisverwertungsverbot

Die Forderung nach einem Beweismittelverbot wiesen die Richter zurück. Sie argumentierten, dass ein Beweisverwertungsverbot dem Strafprozess grundsätzlich fremd sei. Es bedürfe jeweils einer Einzelfallabwägung. Im vorliegenden Fall sei es jedoch nicht relevant, ob der Kaufhausbetreiber auf die Videoüberwachung korrekt hingewiesen habe. Denn weder haben die Ermittlungsbehörden einen Fehler begangen, noch ließ sich aus dem Datenschutz eine erhöhte Schutzbedürftigkeit einer Person ableiten, die eine Straftat begeht. Insgesamt sahen die Richter die Frage der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung als geringgewichtig an, sodass ein Beweismittelverbot für sie ebenso ausschied wie die Notwendigkeit, diesen Punkt überhaupt zu klären. Vielmehr habe das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung überwogen, weshalb das Beweismittel ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung zuzulassen gewesen sei.

Praxisbezug: Beratung unabdingbar

Das Urteil beleuchtet einen sehr speziellen Fall, bei dem der Kaufhausbetreiber eine private Videoüberwachung in seinem Haus wahrscheinlich nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet hatte. Das Gericht befasste sich jedoch nur mit der Verwertbarkeit der Aufnahmen. Das bedeutet daher nicht, dass der Kaufhausbetreiber bei einer Klage gegen die Videoüberwachung keine Verurteilung zu befürchten hätte. Wer sein Grundstück oder sein Geschäft mit einer Kamera überwachen bzw. schützen möchte, sollte sich daher von einem Experten vor dem Einbau der Geräte beraten lassen und sich grundsätzlich am geltenden Recht für diese Schutzmaßnahmen orientieren.

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