Drohnenaufnahmen – Fallen die Luftbilder unter die Panoramafreiheit?

Drohnenaufnahmen – fallen die Luftbilder unter die Panoramafreiheit?

Insbesondere bei Flügen mit Drohnen, die mit einer Kamera ausgestattet sind, müssen zahlreiche Datenschutzvorschriften beachtet werden. Auch das Fotografieren und Filmen von öffentlichen Bereichen, Werken und Gebäuden ist nicht uneingeschränkt erlaubt.

Was versteht man unter Panoramafreiheit?

Die sogenannte Panoramafreiheit ist in §59 Urheberrechtsgesetz geregelt und sieht vor, dass es erlaubt ist, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, […] durch Lichtbild oder durch Film […] zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Diese Zulässigkeit gilt ebenso für die äußere Ansicht von Bauwerken.

Welchen Vorschriften unterliegen die Drohnenaufnahmen?

Für Drohnen gelten zahlreiche Vorschriften. So ist seit dem 31. Dezember 2020 die sogenannte EU-Drohnenverordnung in Kraft. Verfügt eine Drohne über eine Kamera, ist zudem immer eine Registrierung beim Luftfahrtbundesamt notwendig. Wenig überraschend ist, dass immer dann Datenschutzverletzungen vorliegen, wenn mit der Drohne etwa Aufnahmen eines privaten Geländes erzeugt werden. Doch nicht nur für Privatgelände ist das verboten, es gibt zudem weitere Bereiche, für die ein dauerhaftes Drohnenflugverbot gilt. Hierzu zählen unter anderem Flughäfen, die Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, aber auch Menschenansammlungen. In einem Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht öffentliche Stellen heißt es daher: „Insbesondere in urbanen Umgebungen ist das Betreiben von Drohnen mit Film- und Videotechnik im Einklang mit den geltenden Gesetzen in der Regel nicht möglich.“ Werden Bild- oder Videoaufnahmen von Personen mit der Drohne gemacht, bedarf es immer einer Zustimmung der abgebildeten Person, bevor das Material veröffentlicht werden darf. Ausnahmen hiervon sind in §23 Kunsturheberrechtsgesetz geregelt.

Weshalb greift die Panoramafreiheit bei Luftbildaufnahmen nicht?

Obwohl der Pilot der Drohne grundsätzlich einen urheberrechtlichen Anspruch auf seine Luftaufnahmen hat, kommt es dabei häufig zu der Verletzung des Urheberrechts Dritter. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn Personen gefilmt werden. Auch Gebäude können einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen. Dabei stehen sich das Recht des Drohnen-Piloten auf freie Entfaltung und das Urheberrecht gegenüber. Gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz ist es zulässig, Gebäude von öffentlichen Plätzen aus aufzunehmen – auch ohne Einwilligung. Selbst die Veröffentlichung und Verbreitung sind ohne die Zustimmung des Urhebers möglich. Diese Panoramafreiheit greift jedoch nicht, sobald technische Hilfsmittel zum Einsatz kommen. Hierzu zählen neben Stativen auch Drohnen. Konkret bedeutet dies, dass die Aufnahme ohne Einwilligung dann nicht mehr erlaubt ist und das Urheberrecht verletzen kann. Das sieht auch der Bundesgerichtshof so, der in seinem Urteil (Aktenzeichen: I ZR 67/23) vom 23. Oktober letzten Jahres klarmachte: Luftbildaufnahmen mittels Drohne fallen nicht unter die Panoramafreiheit.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen eines geschützten Werks privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk befindet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich dem allgemeinen Publikum bietet.“

Der Bundesgerichtshof musste sich mit dieser Frage beschäftigen, da mit einer Drohne aufgenommene Luftbildaufnahmen veröffentlicht wurden, ohne die Zustimmung des Urhebers der fotografierten Installationen. Da die entsprechenden Lichtbildaufnahmen, die in einem Buch veröffentlicht wurden, nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien, handle es sich um eine Verletzung des Urheberrechts.

„Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll“, so der Bundesgerichtshof.

Um auf Nummer sicher zu gehen und nach dem Drohnenflug mit rechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden, sollte man sich daher im Vorfeld ausführlich über die Gegebenheiten vor Ort informieren und immer eine Genehmigung der gefilmten Personen und Urheber einholen.

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