Urteil – Kein Bildtelefon von der Krankenkasse für Gehörlose

Urteil - Kein Bildtelefon von der Krankenkasse für Gehörlose

Für die meisten Menschen ist die Kommunikation mit anderen Menschen ein Grundbedürfnis. Wie sie miteinander kommunizieren, ist allerdings auch von den technischen und finanziellen Möglichkeiten abhängig. Mal eben die Freundin anzurufen, ist jedoch für die meisten kein außergewöhnliches Vorhaben mehr. Menschen mit Handicap haben es schwerer. Sie benötigen oft besondere und eventuell teure Techniken als Alternative.

So sah ein Gehörloser seine einzige Möglichkeit, mit anderen telefonisch in Kontakt zu sein, in einem Bildtelefon. Da er nichts hören kann, würde er die Gebärdensprache für ein Telefonat verwenden, doch dazu muss er seinen Gesprächspartner sehen können. Das Gerät wurde ihm ärztlich verordnet, doch seine gesetzliche Krankenkasse wollte die Kosten nicht übernehmen. Der taube Mann zog vor das Hessische Landessozialgericht.

Er argumentierte, dass Telefonieren zu den kommunikativen Grundbedürfnissen zähle. Die Richter des Landessozialgerichts sprachen ihm kein Recht auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu. Ein Bildtelefon sei für den Gehörlosen weder erforderlich noch wirtschaftlich. Er könne per Fax, E-Mail und SMS kommunizieren. Dies seien ausreichende Möglichkeiten zur lautlosen Kommunikation.

Die Richter räumten ein, dass die schriftliche zwar nicht mit der direkten Kommunikation gleichzusetzen sei. Doch wenn der Mann mit seinem entfernten Gesprächspartner per Gebärdensprache kommunizieren wolle, sei dies auch durch den Gebrauch einer kostengünstigeren Webcam möglich. Eine Webcam kann an den mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen werden und liefert Bilder des Gesprächspartners während eines Telefonats per Internettelefonie. Ob die Kosten für eine solche Kamera jedoch von der Krankenkasse übernommen werden müssten, ließen die Richter offen, denn dies war nicht Gegenstand der Klage.

Hessisches Landessozialgericht, Aktenzeichen: L 1 KR 219/05

Weitere Instanzen:

Sozialgericht Gießen, 28. September 2005, Aktenzeichen S 9 KR 497/04,
Urteil nachgehend Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 3 KR 11/07 B.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
WhatsApp-Status mit Hitler-Bild - OLG bestätigt Freispruch

WhatsApp-Status mit Hitler-Bild

OLG spricht Mann endgültig frei

Darf ein Hitler-Bild im WhatsApp-Status strafbar sein? Mit dieser Frage musste sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken beschäftigen. Die Richter kamen zu einem überraschenden Ergebnis und bestätigten einen Freispruch in allen Instanzen. […]

FRITZ!Box 7630 gestartet

FRITZ!Box 7630

Neuer Wi-Fi-7-Router für DSL startet

Wi-Fi 7 hält Einzug in die DSL-Welt: Die neue FRITZ!Box 7630 ist ab sofort erhältlich. Der kompakte Router bietet moderne Technik, sorgt aber wegen seines Preises für Diskussionen. Denn das leistungsstärkere Schwestermodell ist teilweise günstiger zu haben. […]

„Vinted“-Falle endet vor Gericht – Versicherung muss nicht zahlen

„Vinted“-Falle endet vor Gericht

Versicherung muss nicht zahlen

Eine Verkäuferin hat durch eine raffinierte Betrugsmasche auf „Vinted“ mehr als 1 900 Euro verloren. Sie forderte Ersatz von ihrer Versicherung. Ein Gericht hat jetzt allerdings entschieden, dass die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen muss. […]

Internetnutzung sinkt deutlich - Warum Menschen bewusster online sind

Internetnutzung sinkt erstmals deutlich

Warum viele Menschen bewusster online sind

Weniger Smartphone, weniger Social Media, weniger Zeit im Netz: Eine aktuelle Studie zeigt einen überraschenden Trend. Immer mehr Menschen reduzieren ihre Internetnutzung bewusst – und suchen nach mehr Konzentration, Ruhe und digitaler Balance im Alltag. […]