Handyortung – Bundesregierung beschließt besseren Schutz vor Schnüfflern

Handyortung

Um herauszufinden, wo sich ein Mobiltelefon gerade befindet, kann man einen der zahlreichen Dienste zur Handyortung nutzen. Sie lokalisieren auf Wunsch die in dem Handy eingelegte SIM-Karte. Das funktioniert üblicherweise nur, wenn das Handy eingeschaltet ist. Denn der aktive Mobilfunkanschluss wird an der Position in dem Netz der Mobilfunksendemasten, also an der Mobilfunkzelle, in die das Handy gerade eingebucht ist, erkannt. Wer das Mobiltelefon und somit die Position seines Kindes, Mitarbeiters, Freundes oder einfach nur seines gestohlenen Handys erfahren möchte, könnte bisher recht einfach die Handyortung eines der Handyortungsdienste beauftragen. Von dem zu ortenden Mobilfunkanschluss musste lediglich zuvor eine Bestätigungs-SMS verschickt werden. Dass dieses Einverständnis tatsächlich von dem Anschlussinhaber stammt, konnte dadurch allerdings nicht eindeutig festgestellt werden.

Zukünftig sollen die zu ortenden Personen der Positionsbestimmung „ausdrücklich, gesondert und schriftlich” zustimmen. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Eine Mitteilung, wo sich jemand befindet, betreffe die Persönlichkeit erheblich und deshalb sollen Handyortungen nur zulässig sein, wenn der Handyinhaber bewusst eingewilligt habe, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Außerdem müsse die geortete Person spätestens bei der fünften Standortfeststellung über die Anzahl der Ortungen informiert werden.

Die neue Regelung wird in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes eingebracht und soll einer heimlichen Ortung ohne Einwilligung des Betroffenen einen Riegel vorschieben.

Update zur gesetzlichen Neuregelungen für Ortungsdienste in § 98 TKG
Am 04.08.2009 ist die Gesetzesänderung für das Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Seitdem gelten für Ortungsdienste, bei denen Standortdaten an Dritte übermittelt werden, erweiterte Anforderungen.
Eine ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilte Einwilligung des zu Ortenden ist nun Voraussetzung für die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an andere. Der Diensteanbieter muss den Georteten spätestens nach jeder fünften Ortung per SMS über die Anzahl der erfolgten Ortungen informieren, es sei denn, er hat widersprochen. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 149 Abs. 1 Nummern 17a und 17b TKG).

Weitere Information vom 25.11.2011

Funkzellenauswertung und stille SMS – Zahlen zur Handyortung durch Polizei in Nordrhein-Westfalen

Mehr Informationen

Verschlüsselt telefonieren per App
Handyvertrag – Vergleich
Prepaid Tarife Vergleich
Handytarif – Tarifrechner
Handy Vertragsverlängerung – online
Mobil surfen
Überwachen und Abhören von Handys
Ratgeber – Handy
Ratgeber – Handykauf und Anbieterwahl
Gerichtsurteile – Handy

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Nachhaltige Optionen – Google-Maps zeigt Alternativen zum Autofahren

Nachhaltige Optionen

Google-Maps zeigt Alternativen zum Autofahren

Der Tech-Riese Google will die Nutzer seiner Maps-App zur Nutzung von nachhaltigen Verkehrsmitteln animieren. Hierzu werden zahlreiche Änderungen im Routenplaner vorgenommen. Mit dem neuen Feature sollen leichter umweltbewusste Entscheidungen getroffen werden können. […]

Achtung, Betrug – so können KI-Fake-Anrufe enttarnt werden

Achtung, Betrug

So können KI-Fake-Anrufe enttarnt werden

Betrügerische Anrufe und Nachrichten sind aufgrund des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz immer schwieriger zu erkennen. Um sich dennoch vor den betrügerischen Absichten zu schützen, hilft eine Frage, die bei einem vermeintlichen Hilfeanruf gestellt werden kann. […]

Unzulässige Internet-Sportwetten – Spieler können Einsatz zurückfordern

Unzulässige Internet-Sportwetten

Spieler können Einsatz zurückfordern

Spieler können ihre im Internet verlorenen Wetteinsätze von ausländischen Anbietern zurückfordern. Nämlich dann, wenn der Anbieter der Online-Sportwetten zu diesem Zeitpunkt keine gültige Lizenz für Deutschland hatte. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. […]