Urteil – Vertragszusammenfassung muss alle Elemente & Preise enthalten

Urteil – Vertragszusammenfassung muss alle Elemente & Preise enthalten

Der Verbraucherzentrale-Bundesverband hat gegen die Deutsche Telekom geklagt. Diese hatte die monatliche Miete eines Routers bei der Vertragszusammenfassung ihres Tarifs „Magenta Zuhause“ nicht aufgeführt. Das Oberlandesgericht Köln folgte in seinem Urteil (Aktenzeichen: 6 U 68/24) der Auffassung der Verbraucherschützer.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Während es früher üblich war, dass es zum Internetvertrag einen kostenfreien Router gab, ist es heutzutage eher die Regel, dass die Anbieter ihren Kunden die Anmietung der Geräte zur Verfügung stellen. Hierfür fallen dann Gebühren in Höhe von rund 2,99 bis 8,99 Euro an. Die monatliche Miete des Routers hat für den Kunden den Vorteil, dass er bei einem möglichen Defekt Anspruch auf ein neues Gerät hat. Zudem erhalten Kunden hierdurch moderne Router mit einer hohen WLAN-Leistung. Auch bei der Telekom kann zum „Magenta Zuhause“-Tarif ein Router zur Anmietung hinzugebucht werden. Während des Bestellprozesses kann der Verbraucher auswählen, ob er diese Leistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Möchte er den Router für eine monatliche Gebühr anmieten, kann er diesen im Laufe der Tarifbuchung gleich mitbestellen. Bei der Zusammenfassung des Vertrags allerdings ist der Router dann nicht aufgeführt. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband sieht darin einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz. Denn in diesem ist es festgeschrieben, dass die Unternehmen ihren Kunden eine klare und leicht lesbare Zusammenfassung des Vertrags nach amtlichem Muster bereitstellen müssen, bevor die Bestellung abgeschlossen wird. Da die Anmietung des Routers fehlt, sieht der vzbv die Vertragszusammenfassung als unvollständig an und klagte gegen das Bonner Unternehmen. Dieses führt hingegen an, dass es sich nicht um ein Angebotspaket handelt. Denn schließlich sei es auch möglich, dass der Kunde den „Magenta Zuhause“-Tarif ohne die Router-Mietung abschließt. Daher ist die Telekom der Auffassung, dass es sich bei der Anmietung des Geräts um einen eigenen Vertrag handelt.

Wie hat das OLG seine Entscheidung begründet?

Das Gericht weist die Revision der Telekom gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts zurück und folgt damit der Auffassung der Verbraucherschützer: In der Vertragszusammenfassung müssen alle Bestandteile sowie deren Preise enthalten sein.

„Der nach alldem zu bejahende Verstoß gegen die Informationspflicht beeinträchtigt Verbraucherinteressen spürbar […]. Denn durch die Vertragszusammenfassung soll […] im Interesse einer Vergleichbarkeit der Leistungsmerkmale und Kosten des Angebots der Telekommunikationsunternehmen eine Standardisierung der Informationserteilung erleichtert werden, die verfehlt wird, wenn Unternehmen von diesem Standard […] abweichen“, heißt es unter anderem im Urteil des OLG.

Damit bestätigt das Gericht die Auffassung der Verbraucherschützer, dass ein Vergleich mit anderen Angeboten für den Verbraucher nur dann einfach möglich ist, wenn in der Vertragszusammenfassung sämtliche Elemente und Preise aufgeführt sind. Hierzu zählen eben auch die Endgeräte wie Router. Das Gericht entkräftet hierdurch auch das Argument des Unternehmens, dass es sich um einen eigenen Vertrag mit dem Router handelt. Denn entscheidend sei der enge und zeitliche Zusammenhang der Router-Anmietung mit dem Tarif. Ein Indiz hierfür sei, dass der Router ohne Bruch des Bestellprozesses zu dem Tarif hinzugefügt werden kann. Auch die „Routergutschrift“, die die Telekom auf der Website aufführt, spricht für diese enge Verknüpfung.

Vorinstanz

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.06.2024 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 31 O 179/23) wird zurückgewiesen.

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