Urteil – Vertragszusammenfassung muss alle Elemente & Preise enthalten

Urteil – Vertragszusammenfassung muss alle Elemente & Preise enthalten

Der Verbraucherzentrale-Bundesverband hat gegen die Deutsche Telekom geklagt. Diese hatte die monatliche Miete eines Routers bei der Vertragszusammenfassung ihres Tarifs „Magenta Zuhause“ nicht aufgeführt. Das Oberlandesgericht Köln folgte in seinem Urteil (Aktenzeichen: 6 U 68/24) der Auffassung der Verbraucherschützer.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Während es früher üblich war, dass es zum Internetvertrag einen kostenfreien Router gab, ist es heutzutage eher die Regel, dass die Anbieter ihren Kunden die Anmietung der Geräte zur Verfügung stellen. Hierfür fallen dann Gebühren in Höhe von rund 2,99 bis 8,99 Euro an. Die monatliche Miete des Routers hat für den Kunden den Vorteil, dass er bei einem möglichen Defekt Anspruch auf ein neues Gerät hat. Zudem erhalten Kunden hierdurch moderne Router mit einer hohen WLAN-Leistung. Auch bei der Telekom kann zum „Magenta Zuhause“-Tarif ein Router zur Anmietung hinzugebucht werden. Während des Bestellprozesses kann der Verbraucher auswählen, ob er diese Leistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Möchte er den Router für eine monatliche Gebühr anmieten, kann er diesen im Laufe der Tarifbuchung gleich mitbestellen. Bei der Zusammenfassung des Vertrags allerdings ist der Router dann nicht aufgeführt. Der Verbraucherzentrale-Bundesverband sieht darin einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz. Denn in diesem ist es festgeschrieben, dass die Unternehmen ihren Kunden eine klare und leicht lesbare Zusammenfassung des Vertrags nach amtlichem Muster bereitstellen müssen, bevor die Bestellung abgeschlossen wird. Da die Anmietung des Routers fehlt, sieht der vzbv die Vertragszusammenfassung als unvollständig an und klagte gegen das Bonner Unternehmen. Dieses führt hingegen an, dass es sich nicht um ein Angebotspaket handelt. Denn schließlich sei es auch möglich, dass der Kunde den „Magenta Zuhause“-Tarif ohne die Router-Mietung abschließt. Daher ist die Telekom der Auffassung, dass es sich bei der Anmietung des Geräts um einen eigenen Vertrag handelt.

Wie hat das OLG seine Entscheidung begründet?

Das Gericht weist die Revision der Telekom gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts zurück und folgt damit der Auffassung der Verbraucherschützer: In der Vertragszusammenfassung müssen alle Bestandteile sowie deren Preise enthalten sein.

„Der nach alldem zu bejahende Verstoß gegen die Informationspflicht beeinträchtigt Verbraucherinteressen spürbar […]. Denn durch die Vertragszusammenfassung soll […] im Interesse einer Vergleichbarkeit der Leistungsmerkmale und Kosten des Angebots der Telekommunikationsunternehmen eine Standardisierung der Informationserteilung erleichtert werden, die verfehlt wird, wenn Unternehmen von diesem Standard […] abweichen“, heißt es unter anderem im Urteil des OLG.

Damit bestätigt das Gericht die Auffassung der Verbraucherschützer, dass ein Vergleich mit anderen Angeboten für den Verbraucher nur dann einfach möglich ist, wenn in der Vertragszusammenfassung sämtliche Elemente und Preise aufgeführt sind. Hierzu zählen eben auch die Endgeräte wie Router. Das Gericht entkräftet hierdurch auch das Argument des Unternehmens, dass es sich um einen eigenen Vertrag mit dem Router handelt. Denn entscheidend sei der enge und zeitliche Zusammenhang der Router-Anmietung mit dem Tarif. Ein Indiz hierfür sei, dass der Router ohne Bruch des Bestellprozesses zu dem Tarif hinzugefügt werden kann. Auch die „Routergutschrift“, die die Telekom auf der Website aufführt, spricht für diese enge Verknüpfung.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
EU-Energielabel – verbesserte Transparenz bei Smartphones

EU-Energielabel

verbesserte Transparenz bei Smartphones

Um Verbrauchern mehr Transparenz zu bieten und gleichzeitig die Langlebigkeit von Smartphones und Tablets zu steigern, wird ab dem 20. Juni dieses Jahres eine neue EU-Vorgabe gültig. Dann wird das sogenannte EPREL-Label für alle Geräte zur Pflicht, die in der EU verkauft werden. […]

Neue Regelung ab Juni – Stromanbieterwechsel innerhalb von 24 Stunden

Neue Regelung ab Juni

Stromanbieterwechsel innerhalb von 24 Stunden

Verbraucher haben bald den Anspruch, ihren Stromanbieter werktags innerhalb von 24h zu wechseln. Die neue Regelung, mit der eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, greift ab dem 6. Juni dieses Jahres. Dadurch soll unter anderem der Wettbewerb gestärkt werden. […]

Support-Ende für Windows 10 – BSI empfiehlt Wechsel des Betriebssystems

Support-Ende für Windows 10

BSI empfiehlt Wechsel des Betriebssystems

Im Herbst dieses Jahres ist Schluss mit dem Support für Windows 10. Aus diesem Grund empfiehlt das BSI dringend ein Upgrade auf Windows 11 oder den Wechsel zu einem anderen Betriebssystem. Denn die Weiternutzung der nicht mehr unterstützten Version kann zum echten Sicherheitsrisiko werden. […]

Apple überholt Samsung - erstmals Marktführer bei Smartphones

Apple überholt Samsung

Erstmals Marktführer bei Smartphones

Apple sichert sich im ersten Quartal 2025 erstmals den Spitzenplatz im globalen Smartphone-Markt – mit 19 % Marktanteil vor Samsung. Wachstum in Schwellenländern und das neue iPhone 16e treiben die Verkäufe an, während wirtschaftliche Unsicherheiten den Markt vor Herausforderungen stellen. […]

Zwischen Anspruch und Realität - die digitale Dienstleistungsfreiheit der EU

Zwischen Anspruch und Realität

Die digitale Dienstleistungsfreiheit der EU

Die europäische Dienstleistungsfreiheit ist ein zentrales Versprechen des Binnenmarkts – doch im digitalen Raum gerät sie zunehmend unter Druck. Trotz einheitlicher EU-Vorgaben sehen sich Online-Dienstleister mit immer mehr nationalen Sonderregelungen konfrontiert. Das Spannungsverhältnis zwischen europäischer Freiheit und nationaler Regulierung wirft grundsätzliche Fragen auf – rechtlich wie politisch. […]