Urteil – Kunden können bei Umzug bestehenden Vertrag mitnehmen

Urteil - Umzug mit DSL und Telefonanschluss

Ein Kunde mit einem Komplettpaket bestehend aus einem analogen Festnetz-Telefonanschluss und einem DSL-Anschluss samt DSL-Flatrate wollte innerhalb ihres bisherigen Wohnortes umziehen. Der Kunde bat den Anbieter, den bestehenden Tarif an dem neuen Wohnsitz weiterhin nutzen zu können. Dessen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten war abgelaufen und die Vertragslaufzeit hatte sich automatisch verlängert. Das Telekommunikationsunternehmen lehnte den Wunsch des Kunden jedoch ab. Es bot aber den Abschluss eines neuen Vertrages, wieder mit 24 Monaten Mindestvertragslaufzeit und mit anderen Konditionen, an. Der Kunde nahm dieses Angebot nicht an, sondern forderte das Unternehmen anwaltlich auf, das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen an dem neuen Wohnsitz fortzuführen. Als der gewünschte Erfolg ausblieb, kündigte der Kunde den Vertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen fristlos.

Das Unternehmen stellte dem nun ehemaligen Kunden den Anschluss bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Rechnung. Der Kunde zahlte jedoch nur die Kosten, die bis zu seiner fristlosen Kündigung entstanden waren. Die weiteren sechs Monate Grundgebühr, rund 250,- €, beglich er nicht. Das Unternehmen verlangte nun auch diese Gebühren und klagte gegen den ehemaligen Kunden.

Vor Gericht erklärte das Telekommunikationsunternehmen, bei dem Vertrag habe es sich um ein ortsgebundenes Angebot gehandelt, das unter diesen Bedingungen nicht mehr angeboten werde. Der ehemalige Kunde war der Meinung, das Unternehmen hätte den Vertrag an seinem neuen Wohnsitz fortführen müssen. Er habe das Vertragsverhältnis durch seine fristlose Kündigung beendet.

Das Gericht hielt die Klage des Unternehmens für unbegründet. Der Umzug des Kunden sei kein Beendigungsgrund für das Vertragsverhältnis gewesen, denn eine ausdrückliche Bindung des Vertrags an den ehemaligen Wohnsitz des Kunden sei in dem Vertrag nicht verankert. Das Unternehmen hätte den Vertrag weiterführen müssen. Die außerordentliche Kündigung des Kunden sei rechtmäßig gewesen, denn das Unternehmen habe trotz Mahnung und Fristsetzung gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Dem Unternehmen stünden deshalb keine weiteren Entgeltzahlungen zu.

Amtsgericht Lahr, Aktz. 5 C 121/10 vom 10.12.2010

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