Urteil – Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein

Urteil - Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein

Alltäglich begegnen dem Verbraucher Angebote, ob in der TV-Werbepause, auf Internet-Seiten, auf Plakaten oder in Werbeprospekten, die anscheinend unwiderstehlich sind. Doch das geübte Auge überfliegt lediglich das offensichtliche und schaut sich eher das Kleingedruckte an. Denn dort sind die vollständigen Konditionen des betreffenden Angebots zu finden und meistens ist nach dessen Kenntnisnahme das anscheinend gute Angebot nicht mehr so günstig, wie es auf den ersten Blick scheint. Dass Kleingedrucktes auch zu klein gedruckt sein kann, wurde der Deutschen Telekom nun von einem Gericht klargemacht.

Das Unternehmen hatte in dem vergangenen Jahr in Werbebroschüren für Handys und andere Geräte geworben. Die Angebote lockten mit einem besonders günstigen Preis, in der Fußnote war jedoch die Kopplung an die nicht leicht zu durchschauenden Telefontarife vermerkt, an die der Erwerb eines solchen Geräts gebunden war. Diese Angaben waren in der Schriftgröße 4,5 gemacht worden. Das entspricht dieser Schriftgröße. Weil die Buchstaben so winzig waren, klagten die Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Telekom wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung.

Den Richtern des Landgerichts Bonn wurden zwei der betreffenden Werbebroschüren vorgelegt. Sie waren der Meinung, dass der potenzielle Käufer schon sehr scharfe Augen benötige, um das Kleingedruckte in einer Schriftgröße 4,5 mit bloßem Auge lesen zu können. Weil sich aus dem Kleingedruckten der tatsächliche Preis des Angebots erschließe, sei eine problemlose Erkennbarkeit jedoch wichtig. Die Gestaltung derartiger Werbeprospekte sei eine Irreführung des Verbrauchers und verstoße gegen das Transparenzgebot. (Aktz.: 11 O 9/06)

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