Mobilcom-Debitel – Nichtnutzungsgebühr ist rechtswidrig

Mobilcom-Debitel - Nichtnutzungsgebühr ist rechtswidrig

Der Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel hat eine Niederlage einstecken müssen. Das Unternehmen hatte in den Nutzungsbedingungen für seine älteren Vario-50-Tarife eine Klausel eingebaut, nach der die Kunden zusätzlich zum Monatspreis von 14,95 Euro eine Strafgebühr bei Nichtnutzung zahlen müssen. Der Betrag von 4,95 Euro monatlich wurde fällig, wenn der Kunde den Tarif mindestens drei Monate nicht aktiv genutzt hatte. Diese Klausel ist rechtswidrig. Das Unternehmen muss so entstandene Einnahmen an die Staatskasse abführen. Das entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 7. Juni 2018 (Az. 2U 5/17) und bestätigte damit das Landgericht Kiel. Geklagt hatte der Verbraucherzentralen Bundesverband.

Nichtnutzungsgebühr: Urteil im Sinne der Verbraucher

Das Gericht urteilte im Sinne der Verbraucher und folgte dem Kläger. Im Laufe des Rechtsstreits hatte Mobilcom-Debitel bereits auf die Klausel verzichtet und die Tarife ohne eine Strafgebühr bei Nichtnutzung angeboten. Es profitierten die Kunden, denn diese zahlten ohnehin eine Monatsgebühr und bei Überschreiten der Inklusivminuten bzw. -SMS eine Gebühr für die aktive Nutzung. Zusätzliche Kosten für eine Nichtnutzung des Tarifs waren entsprechend unangemessen.

Urteil zu Strafgebühr: Unberechtigte Gewinne werden abgeschöpft

Das Urteil ist jedoch weitreichender. Denn es ging nicht mehr nur um die Strafgebühr, sondern ob Mobilcom-Debitel die so entstandenen Gewinne behalten darf. Diese bezifferte das Unternehmen mit einem Betrag von 599.446,04 Euro nach Abzug der Inkassokosten. Diese Gewinne seien unter anderem erforderlich gewesen, um eine Unterdeckung der Tarife zu vermeiden.

Der Verbraucherzentralen Bundesverband sah keine Notwendigkeit, Kosten für Einnahmen durch Nichtnutzung abzuziehen und ermittelte nach Berücksichtigen der Steuer einen Reingewinn von 419.012,78 Euro durch die unberechtigte Nichtnutzungsgebühr. Diese Summe, so der Verband, müsste das Unternehmen abführen. Das sah auch das Oberlandesgericht so. Die Richter verurteilten Mobilcom-Debitel, diesen unberechtigt eingenommenen Betrag an die Staatskasse, das Bundesjustizministerium, zu zahlen. Eine Berücksichtigung von anderen Kosten lehnten die Richter ab.

Gewinnabschöpfung bedeutet Stärken der Verbraucherrechte

Eine solche Gewinnabschöpfung ist seit einigen Jahren möglich. Sie soll helfen, einen lauteren Wettbewerb durchzusetzen und bei Zuwiderhandlung unberechtigt erzielte Gewinne abzuführen. Das Durchsetzen dieser Möglichkeit wie in diesem Rechtsstreit führt für die Mobilfunknutzer zu einer verbesserten Rechtsposition. Anbieter können nicht mehr willkürliche Kosten und Gebühren festsetzen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

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