Urteil – Keine Speicherung der Verbindungsdaten durch Internet-Anbieter

Urteil - Keine Speicherung der Verbindungsdaten durch Internet-Anbieter

Nutzer sind in dem Internet durchaus nicht anonym unterwegs. Auf unserem Weg durch die Websites sind wir, genauer unsere Computer, ganz einfach zu identifizieren, und zwar anhand unserer IP-Adresse. Jedem Teilnehmer wird eine solche Zahlenfolge zugeteilt, bis auf wenige Ausnahmen nur für die Dauer einer Internet-Verbindung (dynamische IP-Adresse). Anhand dieser Adresse kann der Computer in dem Netzwerk eindeutig erkannt und in Verbindung mit den Kundendaten einem Nutzer zugeordnet werden. Werden die Verbindungsdaten gespeichert, ist auch im Nachhinein nachvollziehbar, wann mit ein bestimmter Nutzer welche Internet-Seiten besucht hat und welche anderen Aktivitäten in dem Internet vorgenommen wurden.

Gegen die Erfassung und Speicherung seiner Verbindungsdaten hat ein Kunde von T-Online geklagt. Er verwendete eine DSL-Flatrate an seinem DSL-Anschluss und hatte erkennen müssen, dass Ermittlungsbehörden mit einem richterlichen Beschluss auf seine Verbindungsdaten zugreifen konnten, weil sein Provider diese Daten regulär 80 Tage lang speichert. Der Fall wurde vor dem Landgericht Darmstadt verhandelt und der Kunde bekam letztendlich nur teilweise Recht.

Der Internet-Provider dürfe lediglich Verbindungsdaten des Kunden speichern, die für eine Abrechnung seines Dienstes nötig sind, urteilten die Richter. Daten, die nicht für die Rechnungsstellung erforderlich seien, dürften nicht erhoben und gespeichert werden, weil die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes dieses nicht erlaube. Bereits in der ersten Instanz hatte das Amtsgericht entschieden, dass die Information über die zugeteilte IP-Adresse nach Beendigung der Verbindung gelöscht werden müsse, eine Bearbeitungszeit von mehreren Tagen sei jedoch akzeptabel. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht wurde T-Online nun auch die Erhebung und Speicherung des übertragenen Datenvolumens verboten, denn dieses sei bei einem Pauschaltarif wie der DSL-Flatrate für eine Rechnungsstellung ebenfalls nicht nötig. Informationen über den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Verbindungen darf T-Online allerdings für die Dauer von acht Wochen speichern. Dieses sei zulässig, weil die Vertragsbedingungen des Unternehmens auch eine Verbindung über alternative Zugänge ermöglichen und darum zusätzliche Entgelte anfallen könnten.

Die bisher gesammelten Daten des Kunden muss T-Online löschen, wenn das Unternehmen nicht ein hohes Ordnungsgeld oder eine Haftstrafe für den Vorstand riskieren will. Allerdings wird es sicherlich schwierig, zukünftig nur die Daten dieses einen Kunden nicht mehr zu erheben, schließlich erfolgen solche Aufzeichnungen mit einem automatisierten System. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde abgelehnt und spätestens zu Beginn der geplanten Vorratsdatenspeicherung (Telespiegel-News vom 16.12.2005) wird genau das von den Internet-Providern erwartet, das T-Online am Mittwoch aufgrund geltenden Rechts verboten wurde, die Speicherung von Verbindungsdaten über einen langen Zeitraum.

Landgericht Darmstadt, Aktz.: 25 S 118/2005

Update vom 07.11.2006

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Urteil am 26.10.2006 unter dem Aktenzeichen III ZR 40/06 bestätigt.

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