Urteil – Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit

Urteil - Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit

Wenn am Arbeitsplatz ein Computer mit Internet-Anschluss zur Verfügung steht, wird er von den Mitarbeitern nicht selten auch privat verwendet, oft zudem während der Arbeitszeit. Der neuen Bekannten eine E-Mail schreiben, rasch nach Hotels für den Urlaub googeln oder mal eben bei eBay auf eine Auktion bieten, das kann eventuell den Job kosten. Fristlos und ohne vorherige Abmahnung kann der Arbeitgeber kündigen, wenn er die private Internetnutzung an seinen Firmenrechnern untersagt hat. (siehe Urteil des Arbeitsgericht Hannover) Wenn er sich jedoch nicht dazu geäußert hatte, kann eine maßvolle private Nutzung jedoch akzeptiert sein. Der Begriff `maßvoll´ ist jedoch dehnbar.

Keine Vorgaben durch Arbeitgeber

Einem Bauleiter und dessen Kollegen wurde von deren Arbeitgeber ein dienstlicher PC mit Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Vorgaben bezüglich einer privaten Nutzung des Computer wurden nicht gemacht. Bei einer Kontrolle stellte der Arbeitgeber fest, dass mit diesem PC häufig Internetseiten mit erotischen Inhalten aufgerufen wurden. Er kündigte seinem Arbeitnehmer, dem Bauleiter, fristgerecht und ohne ihn vorher abzumahnen. Auch warf er ihm vor, die während der Arbeitszeit durch die private Internetnutzung versäumte Erledigung der Aufgaben in Überstunden nachgeholt zu haben und sich diese Überstunden sogar von seinem Arbeitgeber vergüten gelassen zu haben.

Der entlassene Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und wandte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht hatte ihm zwar in erster Instanz Recht gegeben, doch in Folge der Berufung des Arbeitgebers wies das Landesarbeitsgericht sie ab. Das Bundesarbeitsgericht urteilte schließlich, dass der Arbeitgeber im Recht sei. Denn auch wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt sei, könne sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen. Ob der betreffende Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit so erheblich genutzt hat, dass es kündigungsrelevant sei, müsse das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klären, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

(Bundesarbeitsgericht, Aktz.: 2 AZR 200/06 vom 31. Mai 2007)

Update 29.04.2016

Urteil – Arbeitgeber darf bei Kündigung Browserverlauf auslesen

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Internet

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Mobiles Internet in Deutschland – Telekom liefert die beste Leistung

Mobiles Internet in Deutschland

Telekom liefert die beste Leistung

Aktuelle nPerf-Messungen verdeutlichen den intensiven Wettbewerb auf dem deutschen Mobilfunkmarkt. Auf Basis von mehr als 95 000 Tests wurden die Leistungen von der Telekom, Vodafone und O2 verglichen. Das 5G-Netz wurde speziell angeschaut. […]

Neues High-End-Smartphone – das steckt hinter dem Motorola Signature

Neues High-End-Smartphone

Das steckt hinter dem Motorola Signature

Vor wenigen Tagen wurde das Motorola Signature vorgestellt. Es ist das erste echte High-End-Smartphone des Herstellers seit vielen Jahren. Das Signature zeichnet sich durch ein edles Pantone-Design, eine lange Akkulaufzeit und einen exklusiven Concierge-Service aus. […]

Nutzung des Glasfasernetzes – Urteil für Stärkung der Verbraucherrechte

Update

BGH bestätigt 24 Monate Laufzeit bei Glasfaser

Die Vertragslaufzeit darf bei Glasfaseranschlüssen nicht erst ab Freigabe des Anschlusses beginnen. Denn der Ausbau dauert teilweise bis zu einem Jahr. Mit diesem Urteil werden die Verbraucherrechte gestärkt, da Verbraucher nicht länger als zwei Jahre an einen Anbieter gebunden sein dürfen. […]

Digitale Marktplätze für Gamer – So funktionieren Handel und Plattformen

Digitale Marktplätze für Gamer

So funktionieren Handel und Plattformen

Digitale Marktplätze bieten Gamern neue Möglichkeiten, ihre Spielerfahrungen zu erweitern. Diese Plattformen ermöglichen den Kauf und Verkauf von Spielkonten und virtuellen Gütern. Trotz der Vorteile gibt es auch Risiken, die beachtet werden sollten. […]