Urteil – Irreführende Versandkostenangabe in einer Preissuchmaschine

Urteil - Irreführende Versandkostenangabe in einer Preissuchmaschine

Der neue Plasmafernseher soll bei Blitze-Fritz um die Ecke 1800,- € kosten. Die grosse Elektrofachmarktkette in der Innenstadt bietet das selbe Modell für 1690,- € an. Erfahrene Internet-Nutzer wissen, das geht bestimmt noch günstiger. In solchen Fällen wird häufig eine Preissuchmaschine aufgesucht. Diese Internetseiten bieten einen Preisvergleich für fast jeden Artikel, sie vergleichen die Angebote diverser Online-Shops und stellen sie übersichtlich dar. Dank guter Preissuchmaschinen und der Verknüpfung mit den verglichenen Shops, sind so Ersparnisse von mehreren Hundert Euro möglich. Kurz, der heissbegehrte Plasmafernseher kostet bei einem Online-Shop vielleicht nur 1380,- €. Ohne die Preissuchmaschine wäre der Kunde aber nicht auf dieses Angebot aufmerksam geworden.

Nicht zu vergessen ist jedoch, dass der neue Fernseher zwar aus der Innenstadt hätte transportiert werden können, für das Angebot aus dem Internet aber zusätzlich zu dem Kaufpreis Versandkosten anfallen. Diese sind zu dem Kaufpreis zu rechnen, gehören also zu dem Gesamtpreis und werden in den Preissuchmaschinen üblicherweise angegeben. Die Versandkosten können ein wichtiges Argument für den Kauf bei einem bestimmten Shop sein. Denn selbst wenn der Kaufpreis ähnlich hoch ist, kann der Gesamtpreis entscheidend sein. Problematisch wird es, wenn diese Angaben nicht konkret für ein Angebot gemacht werden, sondern als allgemeingültige Angabe zu einem Online-Shop in der Datenbank der Preissuchmaschine hinterlegt sind.

Zwei Online-Shops aus dem Bereich Elektrogeräte stritten sich vor Gericht über eine solche Angabe. In einer Preissuchmaschine warb der eine für ein Fernsehgerät, als Versandkostenangabe war dort `ab 5,99 €´ zu lesen. Ein Klick auf den Link zu dem Online-Shop offenbarte aber, dass für den Versand dieses Fernsehgeräts mindestens 50,- € anfallen würden. Der Wettbewerber des Online-Shops hielt die Angaben in der Preissuchmaschine für irreführend. Der Online-Shop mache darin eine falsche Angabe und auch, dass die Preissuchmaschine keine produktspezifischen Angaben der Versandkosten zuliess, konnte den Wettbewerber nicht versöhnlich stimmen. Schließlich sei der Online-Shop nicht gezwungen, eine Werbeform zu nutzen, in der die Versandkosten nicht produktspezifisch angegeben werden können, was zwangsläufig eine Täuschung des Verbrauchers herbeiführe. Der genannte Online-Shop war einer von vielen, der aus diesem Grund von seinem Wettbewerber abgemahnt und auf Unterlassung verklagt wurde.

Das Landgericht München erteilte die erwünschte Verfügung gegen den Online-Shop und verbot ihm, mit niedrigeren als den tatsächlich verlangten Versandkosten zu werben. Der Online-Shop legte jedoch Widerspruch ein. Der andere habe in den letzten Monaten vermutlich rund 200 Abmahnungen an Wettbewerber verschickt und deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er sich bereichern und seine kleineren Wettbewerber durch hohe Gerichtskosten belasten wolle. Zudem sei eine produktspezifische Preisangabe in der Preissuchmaschine nicht möglich gewesen und der durchschnittliche Käufer wisse, dass eine Preisangabe beginnend mit dem Wort `ab´ nur um eine bruchstückhafte Information handele, die konkret mit einem Klick auf den Shop-Link zu finden sei.

Das Landgericht München I bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung. Es befand, dass die Abmahntätigkeit des Antragstellers verhältnismässig sei und nannte die Versandkostenangabe eine Täuschung. Ein durchschnittlicher Kunde entnehme der Preisangabe `ab 5,99 €´ eventuell, dass das Produkt in der günstigen Versandsvariante zu 5,99 € verschickt werden könne. Die Versandangabe in der Preissuchmaschine sei nämlich produktspezifisch, denn sie befinde sich direkt neben der Produktbeschreibung. Die Versandkostenangabe sei demnach ein Anlock-Effekt, der eine Täuschung darstelle, selbst wenn die Täuschung auf der Shop-Internetseite später richtig gestellt würde.

Landgericht München I, Aktz.: 17 HK O 12520/06 vom 21.09.2006

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