Urteil – Auch Spam als automatische Antwort ist eine Belästigung

Urteil - Auch Spam als automatische Antwort ist eine Belästigung

Unerwünschte Werbe-Emails, sogenannter Spam, machen einen riesigen Anteil des täglichen Email-Verkehrs aus. Sie sind ein großes Problem für die Email-Provider und die Empfänger, denn sie kosten Zeit, Nerven und Geld. Der Versand hingegen kostet fast nichts. Auch deshalb ist sind sie so viel genutztes Werbemittel. Aber unerwünschte Werbung muss man sich nicht gefallen lassen. Falls nötig, kann man sogar gerichtlich dagegen vorgehen. Ein Arzt, der seine Emailadresse für die Kommunikation mit Patienten und Geschäftspartnern nutzt, erhielt eine Werbeemail eines Unternehmens. Die enthielt Informationen über das Angebot des Unternehmens und einen Link zu dessen Webseite. Der Arzt antwortete sofort auf die Email und verlangte Auskunft über die Speicherung und Löschung seiner Daten sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Doch statt dessen erhielt er eine weitere Werbe-Email.

Die Werbeemail, so machte das zusendende Unternehmen später deutlich, erhielt der Arzt weil er über die Webseite des Unternehmens eine Anfrage gesendet hatte. Dort sei nämlich eine Autoresponderfunktion eingerichtet, die automatisch eine Antwort-Email versendet, in diesem Fall eine Werbeemail. Doch der Arzt hatte in seiner Anfrage nicht um Informationen über die Angebote des Unternehmens gebeten. Er stand auch nicht in einer Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen. Er sah sich belästigt, insbesondere weil er alle eingehenden Emails aus beruflichen Gründen sorgfältig lesen müsse. Der Arzt bestand auf die Unterlassungserklärung und verlangte die Erstattung seiner Anwaltskosten.

Das Gericht machte deutlich, dass es sich bei den Werbeemails, auch wenn sie auf eine Autoresponder-Funktion zurückzuführen sind, um eine unzumutbare Belästigung handelte. Das sei auch der Fall, wenn in dem Betreff eindeutig darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Werbe-Email handele. Die Unzumutbarkeit der Belästigung ergebe sich unter anderem aus dem Kosten- und Zeitaufwand und der Mühe, die durch das Sichten, Lesen und Sortieren der Emails entstehe. Unverlangt zugesandte E-Mails würden die unkomplizierte und schnelle Kommunikation per Email deutlich behindern. Das Gericht gab dem klagenden Arzt Recht.

Amtsgericht München, Aktz. 161 C 6412/09 vom 09.07.2009

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