Urteil – Täuschung durch Lockanrufe kann strafbar sein

Urteil - Täuschung durch Lockanrufe kann strafbar sein

Ping-Anrufe, das sind Lockanrufe, mit denen durch nur einmaliges Klingel-lassen des Telefons des potenziellen Opfers ein Rückruf animiert werden soll. Meistens entstehen dem, der die auf seinem Display als verpassten Anruf angezeigte Nummer zurückruft, verhältnismäßig hohe Kosten. Einen darüber hinausgehenden Sinn hat der Rückruf nicht, Lockanrufe sind ein von Gaunern gezielt eingesetztes Mittel, um ihre Opfer abzuzocken. Im Dezember 2006 hatte sich der spätere Beklagte 0137-Rufnummern zuteilen lassen. Über einen Computer ließ er hunderttausende Telefonkunden anrufen, deren Telefon der Computer jeweils nur einmal klingeln ließ. Er hinterließ die 0137-Sonderrufnummern auf deren Display, die jedoch nur schwer als solche zu erkennen waren, denn sie wurden ohne vorangestellte Null und stattdessen mit der deutschen Länderkennung 49 angezeigt. Etwa 786.850 Opfer riefen zurück, doch sie hörten lediglich die Bandansage „Ihr Anruf wurde gezählt“. Ein Anruf kostete aber 98 Cent. Nach sechs Tagen schaltete die Bundesnetzagentur die 0137-Rufnummern ab und untersagte den Netzbetreibern, die angefallenen Kosten von den Kunden einzuziehen. Angesichts dessen beschränkte sich die spätere Anklage auf den Vorwurf des versuchten Betruges.

Das Landgericht Osnabrück hatte die auf Betrug gestützte Anklage nicht zugelassen. Derartige Ping-Anrufe unterschieden sich äußerlich nicht von denen eines verwählten Teilnehmers, erklärte das Gericht. Aufgrund der Beschwerde der Staatsanwaltschaft ließ das Oberlandesgericht Oldenburg die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Dieses Gericht entschied gegen den Gauner. Die Lockanrufe hätten suggeriert, jemand wolle mit dem Angerufenen kommunizieren. Teilnehmer, die in der Annahme dieses Kommunikationsinteresses zurückriefen, seien einer Täuschung erlegen. Die Beschuldigten hätten mit ihren Lockanrufen beabsichtigt, sich durch die provozierten unsinnigen Rückrufe einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, erklärte das Gericht sein Urteil.

Oberlandesgericht Oldenburg, Aktz. 1 Ws 371/10 vom 20.08.2010

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