Urteil – Überall online mit DSL-Geschwindigkeit ist irreführende Werbeaussage

Urteil - Überall online mit DSL-Geschwindigkeit ist irreführende Werbeaussage

Vor nicht allzu langer Zeit waren sie teuer und unbekannt, nun halten sie Einzug auf dem Telekommunikationsmarkt. Die Datentarife für das mobile Internet sind dank entsprechender Endgeräte einfach zu nutzen und erschwinglich. Deshalb sind sie eine DSL-Alternative und sie sind für Menschen geeignet, die gerne unterwegs online sein möchten. Die gereifte Technik und der fortschreitende Netzausbau erlauben per UMTS Surfgeschwindigkeiten, die den höheren DSL-Bandbreiten entsprechen. Ein Mobilfunkanbieter, der einen solchen UMTS-Tarif bewarb, traf die Werbeaussagen „Überall online„ und „DSL-Geschwindigkeit„. Ein konkurrierender Anbieter verklagte ihn. Er nannte die Werbeaussage irreführend und daher unzulässig, denn es gäbe keine flächendeckende Netzabdeckung und deshalb sei der Slogan „ Überall online„ unwahr. Zudem werde keine DSL-Geschwindigkeit erreicht.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Werbung sei irreführend und deshalb wettbewerbswidrig. Die angepriesene „DSL-Geschwindigkeit„ müsse dem Kunden zumindest überwiegend zur Verfügung stehen, denn der gehe davon aus, dass die angepriesene Leistung möglich sei, auch wenn er sie nicht ununterbrochen erwarte. Das gelte auch für die Aussage „überall online„. Auch dabei gehe der Kunde sicherlich nicht von einer ausnahmslosen, aber von einer überwiegenden Verfügbarkeit aus. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung lagen diese beiden Voraussetzungen nicht vor.

Landgericht Hamburg, Aktz. 406 O 46/10 vom 23.04.2010

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