Urteil des BGH – Speicherung dynamischer IP-Adressen

Urteil des BGH

Wenn ein Internetnutzer eine Verbindung mit dem Internet herstellt, wird ihm in der Regel eine sogenannte dynamische IP-Adresse zugeteilt. Diese Zahlenkombination entnimmt der Anbieter einem Pool und vergibt sie für die Dauer der Internetsitzung des Kunden an dessen Computer. Beendet der Kunde die Internetverbindung, wird die IP-Adresse wieder dem Pool zugeführt und steht damit anderen Kunden zur Verfügung. Anhand der IP-Adresse, die beispielsweise bei dem Besuch von Internetseiten angezeigt wird, kann nachvollzogen werden, welcher Computer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Internet verbunden war. Der Kläger war Kunde der Dt. Telekom, von der er einen DSL-Anschluss samt DSL-Flatrate gebucht hatte. Er verlangte von seinem Anbieter unter anderem, dass die von ihm verwendeten IP-Adressen sofort nach dem Ende der Internetsitzungen zu löschen seien. Der Anbieter entgegnete, er wolle die verwendete IP-Adressen aus technischen Gründen und aus Abrechnungsgründen speichern. Das Landgericht Darmstadt (Aktz. 10 O 562/03) und auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (Aktz. 13 U 105/07) begrenzten die Dauer der erlaubten Speicherung auf sieben Tage.

Der Bundesgerichtshof (BGH) war zwar der Meinung, dass eine Speicherung der IP-Adresse zur Sicherung der Netzqualität nötig sein kann, auch wenn keine konkrete Störung vorliegt. Jedoch sei eine Speicherung der IP-Adresse zwecks eventueller Entgeldabrechnungen nicht erforderlich, weil es dafür andere Möglichkeiten gäbe. Der Eingriff in die Nutzerrechte sei bei einer siebentägigen Speicherung der Daten gering, im Verhältnis sei das Interesse das Anbieters an einem reibungslosen Funktionieren seiner Technik höher zu bewerten. Der BGH hob das angefochtene Berufungsurteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Bundesgerichtshof, Aktz. III ZR 146/10 vom 13.01.2011

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