Urteil des BGH – Handy-Anschlusssperre erst ab 75 Euro und nicht ohne Vorwarnung

Urteil des BGH

Für viele Verbraucher ist das Mobiltelefon nicht mehr nur eine Ergänzung zu ihrem Festnetzanschluss, es ersetzt ihnen diesen Telefonanschluss. Dennoch gelingt es manchen Kunden nicht, ihre angefallenen Mobilfunkkosten zu begleichen. Während die Nutzung einer Prepaidkarte voraussetzt, dass zunächst Guthaben aufgeladen wurde, wird die Nutzung mit Handyvertrag monatlich in Rechnung gestellt. Wird die Rechnung nicht beglichen, kann der Anbieter den Mobilfunkanschluss sperren. Diese Regelung war unstrittig, als der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Mobilfunksparte der Dt. Telekom und dessen Tochterunternehmen congstar klagte. Den Verbraucherschützern ging es um eine Vertragsklausel, die vorsah, dass der Anbieter den Mobilfunkanschluss ohne vorherige Ankündigung und auf Kosten des Kunden bereits ab einem Zahlungsverzug in Höhe von 15,50 € sperren darf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte den Überlegungen der Verbraucherzentralen, die Regelungen für Festnetzanschlüsse mit denen für Mobilfunkanschlüsse zu vergleichen. Im Festnetz dürfen die Anbieter Telefonanschlüsse erst dann sperren, wenn die offene Rechnung mindestens 75,- € beträgt. Zudem muss die Sperre des Anschlusses spätestens zwei Wochen zuvor angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof hielt diese Regelungen für auf den Mobilfunk übertragbar.

Bundesgerichtshof, Aktz. III ZR 36/10 (T-Mobile) und Aktz. III ZR 35/10 (congstar) vom 17.02.2011

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