Urteil – Download-Hörbuch darf nicht weiterverkauft werden

Urteil - Download-Hörbuch darf nicht weiterverkauft werden

In den zahlreichen Onlineshops des Internets können sich Internetnutzer mit Waren aller Art eindecken. Kleidung, KFZ, Computer und andere Gegenstände werden online gekauft und bis an die Haustür geliefert. Auch virtuelle Waren sind dort käuflich zu erwerben. Beispielsweise können elektronische Bücher (Ebooks) online gekauft und dann heruntergeladen werden. Im Gegensatz zu den physischen Artikeln dürfen die aber eventuell nicht wieder veräußert werden.

Ein Onlineshop bot Hörbücher an. Kaufte ein Kunde eines der Hörbücher, konnte er eine Kopie herunterladen und diese auf seinem Computer speichern. In seinen AGB stellte der Anbieter fest: „Der Käufer der im Portal … angebotenen Hörbücher und sonstigen Mediendateien erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht, kein Eigentum. Der Weiterverkauf ist untersagt.“ Gegen diese Klausel klagte ein Verband und verlangte Unterlassung. Sie verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, argumentierte er.

Der Onlineshop übersendet seinen Kunden keine CD, sondern bietet ihnen lediglich das Recht, eine Kopie des Hörbuchs zu speichern und zu nutzen. Es sei also kein Sachkauf, aus dem Eigentum entstehe. Demnach könne auch kein Weiterverkauf stattfinden. Die Klausel beeinträchtige somit nicht das, was der Kunde zu erhalten erwarten könne.

Oberlandesgericht Stuttgart, Aktz. 2 U 49/11 vom 03.11.2011, Vorinstanz 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2011.

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