Nutzungsrechtsverletzung – Internetanbieter muss DNS-Sperre einrichten

Nutzungsrechtsverletzung – Internetanbieter muss DNS-Sperre einrichten

Der Verstoß gegen Nutzungsrechte war der Grund, weshalb der Bundesgerichtshof über die Einrichtung einer Internetsperre entscheiden musste. In seinem Urteil (Aktenzeichen: I ZR 111/21) machte das oberste Gericht in Karlsruhe deutlich, dass bei einer Rechtsverletzung auch gegen den Internetanbieter vorgegangen werden kann, wenn sein vermittelter Zugang zur Verletzung des Rechts genutzt wird.

Wie kam es zu dem Streit vor dem BGH?

Wissenschaftsverlage aus den USA, Großbritannien und Deutschland hatten von einem Telekommunikationsunternehmen die Einrichtung einer sogenannten DNS-Sperre zu den Internetseiten von zwei Internetdiensten verlangt. Auf den entsprechenden Websites waren seit August 2019 sowohl Artikel als auch Bücher bereitgestellt worden, deren Nutzungsrechte jedoch ausschließlich den Wissenschaftsverlagen zustehen. Bevor die Kläger die Einrichtung der Internetsperre einforderten, ergriffen sie verschiedene Maßnahmen, um den Betreiber der Dienste ausfindig zu machen – was jedoch erfolglos geblieben war. Auch Abmahnungsschreiben an den Host-Provider, der in Schweden sitzt, blieben ohne Antwort. Das Landgericht München gab der Klage gegen den Internetanbieter statt (Aktenzeichen: 21 O 15007/18). Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München wurde dieses Urteil jedoch wieder aufgehoben und die Klage der Wissenschaftsverlage abgewiesen (Aktenzeichen: 29 U 6933/19). Begründet wurde die Abweisung der Klage damit, dass die Kläger nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, etwa einen gerichtlichen Anspruch auf Auskunft vom Host-Provider und ein anschließend gerichtliches Vorgehen gegen den Betreiber der Internetdienste.

Wie hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet?

Der BGH hat entschieden, dass eine DNS-Sperre im vorliegenden Fall als Maßnahme in Betracht kommt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass dem Rechtsinhaber – also den Wissenschaftsverlagen – keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, welche mit einer unzumutbaren Verzögerung der Durchsetzung seiner Ansprüche verbunden sind. Rechtsinhaber seien zwar in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zu den Beteiligten anzustellen. Im vorliegenden Fall bliebe jedoch die Frage offen, ob den Klägern die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den in Schweden ansässigen Host-Provider möglich gewesen wäre.

„Der Telemediendienst der Beklagten ist […] von Nutzern in Anspruch genommen worden, um das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerinnen an den von ihnen benannten Sprachwerken zu verletzen“, heißt es im Urteil.

Das Telekommunikationsunternehmen sei zwingend an der Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten beteiligt. Der BGH argumentierte, dass die Beklagte als Vermittler anzusehen sei, dessen Internetzugangsdienste zur Rechtsverletzung genutzt werden. §7 Abs. 4 Satz 1 des Telemediengesetzes komme daher bereits zur Anwendung, wenn der in Anspruch genommene Internetanbieter den Zugang zu Internetseiten vermittelt, auf denen Werke ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers öffentlich zugänglich gemacht wurden. Im entsprechenden Paragrafen heißt es:

„Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach §8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.“

Was ist eine DNS-Sperre?

Bei einer sogenannten Domain-Name-System-Sperre, kurz DNS-Sperre, wird die Zuordnung zwischen der IP-Adresse des Internetdiensts und dem Domainnamen auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert. Konkret bedeutet dies, dass der Domainname, der in die Browserzeile eingegeben wird, nicht mehr zu der Internetseite führt. Die Website ist jedoch weiterhin unter ihrer IP-Adresse erreichbar. Eine solche Sperre stellt zunächst, wie alle anderen Internetsperren, grundsätzlich einen Verstoß gegen die Netzneutralität dar.  Allerdings können entsprechende Sperrungen wie im oben angeführten Fall beispielsweise von einem Gericht angeordnet werden. Adressat einer solchen gerichtlichen Anordnung ist immer der Internetzugangsanbieter. Durch die DNS-Sperrung kann verhindert werden, dass ein Großteil der Internetnutzer einen Zugriff auf die entsprechende Website erhält, da der Domainname nicht mehr erreichbar ist. Domains werden eingerichtet, damit die IP-Adressen lesbar werden. Hat man die Domain registrieren lassen, kann der Internetnutzer in die Browserzeile sowohl die IP-Adresse als auch die Domain eingegeben, um eine Webseite aufzurufen. Die DNS-Sperre ist also vergleichsweise günstig und mit einem überschaubaren Aufwand verbunden.

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