Urteil – Haftung für Internetnutzung bei Abwesenheit des Inhabers

Urteil - Haftung für Internetnutzung bei Abwesenheit des Inhabers

Auch für Straftaten, die ein anderer über den Internetanschluss begangen hat, haftet der Inhaber des Internetanschlusses. Das gilt auch, wenn er dem Nutzer keine Erlaubnis gegeben hat, seinen Internet-Anschluss zu verwenden, und auch gar nicht anwesend war. Der Anschlussinhaber muss dafür Sorge tragen, dass sich über seinen Internet-Anschluss niemand unberechtigt Zugriff auf das Internet verschaffen kann.

Ein Mann verfügte über zwei internetfähige Computer, die über einen WLAN-Router mit dem Internet verbunden waren. Als der Mann in den Urlaub fuhr, schaltete er seine beiden Computer ab und ließ sie zu Hause. Jedoch war der WLAN-Router weiterhin in Betrieb und dessen WLAN-Netzwerk unverschlüsselt. Auch das werkseitig eingestellte Standard-Passwort hatte der Mann nicht geändert.

Während seiner Abwesenheit hat sich ein Dritter unberechtigt über die schnurlose Verbindung des WLAN an dem Internet-Anschluss des Mannes in das Internet eingewählt. Der Unberechtigte lud über ein sogenanntes Filesharing-System, urheberrechtlich geschützte Musik aus dem Internet und verwendete dabei den Internetanschluss des Mannes, indem er die unverschlüsselte WLAN-Verbindung nutzte.

Der Tausch urheberrechtlich geschützter Musik ist nicht erlaubt und die Rechteinhaber hatten eine Überwachungssoftware auf illegale Downloads dieser Musikstücke angesetzt. So konnte die verwendete IP-Adresse, die „Hausnummer“ des Internetanschlusses, ermittelt werden und der Anschlussinhaber wurde von den Inhabern der Urheberrechte verklagt. Das Landgericht in Frankfurt a.M. urteilte über diesen Fall.

Es genüge nicht, vor einer Urlaubsreise die Computer auszuschalten, urteilten die Richter. Der Anschlussinhaber habe dafür Sorge zu tragen, dass sich niemand unberechtigt Zugriff verschaffe, und sich über geeignete Möglichkeiten zu informieren. Der Mann habe zum Beispiel auch den WLAN-Router ausschalten oder die WLAN-Verbindung ausreichend schützen müssen, um zu verhindern, dass Dritte seinen Internetanschluss missbrauchen. Für die Urheberrechtsverletzung sei er deshalb haftbar, obwohl er sie nicht selbst vorgenommen habe.

Landgericht Frankfurt am Main, Aktz. 2-3 O 771/06 vom 22.02.2007

Update vom 09.07.2008

Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. aufgehoben. (telespiegel-News vom 09.07.2008)

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