Die Verbraucherzentrale Berlin informierte über eine erfolgreich geführte gerichtliche Auseinandersetzung mit der StarCom Telekommunikation oHG aus München. Bereits im August hatte die Verbraucherzentrale über untergeschobene Verträge mit dem Unternehmen berichtet. Zahlreiche Verbraucher hatten eine Auftragsbestätigung für eine Preselection erhalten, ohne diese Voreinstellung auf den Telefonanbieter an ihrem Telefonanschluss bestellt zu haben. Manche forderten daraufhin eine Kopie des angeblichen Vertrages an und stellten fest, dass die Unterschrift nicht mit ihrer übereinstimmte. Auch ein seit zwei Jahren verstorbener Mann soll angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben.
Die Verbraucherzentrale mahnte die StarCom schon damals ab und rief die Betroffenen auf, sich von den ungerechtfertigten Forderungen nicht einschüchtern zu lassen. Sie mahnte StarCom Telekommunikation oHG wegen unlauterem Wettbewerb ab und verklagte das Unternehmen. StarCom hatte den Unterlassungsanspruch anerkannt und wurde von dem Landgericht München verurteilt, es künftig zu unterlassen, Verbrauchern unverlangt und ohne Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung zuzuschicken. (Aktz. 4HK O 15405/08)
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