Entscheidung des BGH – Tippfehlerdomains dürfen nicht irreführen

Entscheidung des BGH - Tippfehlerdomains dürfen nicht irreführen

Manche unseriösen Webmaster sichern sich absichtlich Domains, die einem bekannten Angebot sehr ähnlich sind. Dort wird dann ein Konkurrenzangebot, Werbung oder andere Inhalte platziert, mit denen der Domaininhaber Geld verdient. Für die Inhaber der Original-Domain ist das geschäftsschädigend, weil sie Internetnutzer, die eventuell unbemerkt aufgrund eines Tippfehlers zu diesen Seiten gelangen, als Kunden verlieren.

Der Wetterdienst unter wetteronline.de hatte gegen den Inhaber verschiedener Tippfehler-Domains, darunter auch der Domain wetteronlin.de, geklagt. Besucher der Webseite wurden auf eine werbende Internetseite weitergeleitet, durch deren Aufruf der Domaininhaber Geld verdiente.

Internetnutzer, die wegen eines Vertippers auf einer anderen Internetseite gelangen, sei das meistens nicht klar. Wenn enttäuschte Nutzer deswegen ein anderes Angebot aufrufen, gehe das zulasten des Originaldomain-Inhabers. Auf diese Weise werden Kunden abgefangen und der Geschäftsbetrieb gestört, sagte ein Richter des BGH. Der Wettbewerb des eigentlichen Namensinhabers werde behindert. Wenn der Inhaber der Tippfehlerdomain darauf hinweise, sei das nicht so, weil der Nutzer dann erkenne, dass er auf der falschen Internetseite befinde.

Der Inhaber der Originaldomain wetteronline.de verlangte auch die Löschung der Tippfehlerdomain. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 2012 auf, wonach die Registrierung der Tippfehlerdomain das Namensrecht von wetteronline.de verletze. Die Adresse wetteronlin.de könne in einer rechtlich zulässigen Form genutzt werden, urteilte der BGH. Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Oberlandesgericht zurück.

Bundesgerichtshof, Aktz. I ZR 164/12 vom 22.01.2014

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