BGH-Urteil – Eltern haften nicht für Kinder bei 0900er-Nummern

BGH-Urteil - Eltern haften nicht für Kinder bei 0900er-Nummern

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Anschlussinhabern gestärkt, deren Kinder 0900er-Servicenummern anrufen und dabei das sogenannte Pay-by-Call-Verfahren nutzen. Dabei fallen besonders hohe Gebühren an, mit denen Anbieter eines Premiumdienstes über die Telefonrechnung besondere Leistungen abrechnen. Nach einem Urteil vom 6. April 2017 (Az.: III ZR 368/16) haften Eltern dann nicht für die anfallenden Gebühren, wenn eine Bevollmächtigung bzw. Anscheinsbevollmächtigung nicht vorliegt.

Der Fall: 13-Jähriger tätigt In-Game-Käufe mit Pay-by-Call

Im vorliegenden Fall hatte ein 13-jähriges Kind ein kostenloses Computerspiel gespielt, für dieses jedoch In-Game-Käufe getätigt, um per „Credits“ besondere Funktionen freischalten zu lassen. Insgesamt rief das Kind 21-mal bei einer Service-Rufnummer an. Die Abrechnung erfolgte als Pay-by-Call über die Telefonrechnung. Die Gesamtgebühren beliefen sich auf 1.253,93 Euro. Anschlussinhaberin war die Mutter des Kindes. Diese weigerte sich die Gebühren an das Unternehmen zu zahlen. Es kam zu einem Rechtsstreit, der über mehrere Instanzen verlief. Der Bundesgerichtshof entschied schließlich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das Begleichen der Gebühren habe.

Die Begründung: Strafunmündiges Kind hatte keine Bevollmächtigung

Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden zugunsten der beklagten Mutter. Zum einen lag nach Ansicht des Gerichts keine Willenserklärung vor, nach denen das strafunmündige Kind die Anrufe hätten tätigen dürfen. Da eine entsprechende Bevollmächtigung ebenso fehlte wie eine Anscheinsvollmacht, also eine scheinbar vorhandene Übereinkunft, dürfe das Fehlverhalten des Kindes nicht auf die Mutter zurückfallen. Zum anderen habe der Rufnummernbetreiber schon nach § 45i Abs. 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes keinen Anspruch auf Leistungen, sofern der Teilnehmer diese nachweislich nicht verursacht hat. Im vorliegenden Fall gingen jedoch die Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor, da es sich um einen Premiumdienst handele.

Wenn Pay-by-Call keine Telefondienstleistung ist …

Das bedeutet im Klartext: Eltern haften nicht für Anrufe einer 0900er-Nummer ihrer strafunmündigen Kinder. Allerdings gelten besondere Voraussetzungen. Zum einen darf es keine entsprechende Willenserklärung oder eine Anscheinsvollmacht geben. Zum anderen darf es sich nicht um eine unmittelbare Telefondienstleistung wie zum Beispiel eine Erotikhotline handeln, sondern um eine Abbuchung eines Dienstleisters wie bspw. eines Spieleanbieters. Fallen nämlich die Leistungen nicht unter den rechtlichen Begriff einer Telekommunikationsdienstleistung, muss der Dienstleister die Berechtigung der Abbuchung prüfen. Denn ein Dienstleister eines nicht auf eine Telefondienstleistung bezogenen Premiumangebotes, das über Pay-by-Call abgerechnet wird, muss sich vergewissern, ob ein rechtsgültiger Vertrag zustande kommt. Das ist bei Kindern grundsätzlich nicht der Fall.

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