Urteil – auch gemeinnütziger Spam ist Spam

Urteil - auch gemeinnütziger Spam ist Spam

Sendet ein Unternehmen an einen Kunden eine SMS oder E-Mail oder ruft er diesen an, ist das wettbewerbswidrig, sofern der Kunde nicht eingewilligt hat. Das ist nicht nur Gesetz, sondern durch unzählige Gerichtsentscheide untermauert. Aber wie ist eine nicht genehmigte Kontaktaufnahme für einen gemeinnützigen Zweck zu bewerten? Dieser Frage mussten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren nachgehen. Am 6. Oktober fällten sie ihr Urteil (Az.: 6 U 54/16).

Der Fall: Autohaus sendet gemeinnützige SMS-Werbung

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus einem Kunden ohne seine Einwilligung eine SMS geschickt. Darin wies das Unternehmen auf eine von ihm initiierte Aktion hin, bei der sich gemeinnützige Projekte um eine Förderung bewerben können. Die Förderung erhält die Initiative mit den meisten Stimmen bei einem Online-Voting. Das Autohaus warb in der SMS an den Kunden um Teilnahme an der Abstimmung für einen guten Zweck. Der Kunde sah in diesem Vorgang eine unerlaubte Werbung und klagte auf Unterlassung. Das Autohaus bestritt, dass es sich bei der SMS um Werbung gehandelt habe.

Das Urteil: Gemeinnützige Aktion rechtfertigt keinen Spam

Die Richter folgten den Ausführungen des Klägers. Sie stellten zunächst fest, dass es keine Einwilligung des Klägers in Werbemaßnahmen gab. Daher sei die Kontaktaufnahme nicht rechtmäßig erfolgt. Es habe zudem kein gemeinnütziger Inhalt vorgelegen, da es sich nicht um eine Spendenaktion gehandelt habe. Vielmehr hätten die positive Außendarstellung des Beklagten und in der Folge die Absatzförderung der eigenen Produkte im Mittelpunkt gestanden. Damit ist die SMS-Aktion nach Ansicht der Richter als geschäftliche Handlung einzustufen und die Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung ist verboten. Die Richter führten ein weiteres Argument an. Denn in der SMS hätte das Unternehmen den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er der Verwendung seiner Kontaktdaten jederzeit widersprechen kann.

Trotz des gemeinnützigen Hintergrunds stuften die Richter die Aktion als Werbemaßnahme für das Autohaus ein. Das heißt: Auch gemeinnütziger Spam ist Spam. Das Oberlandesgericht bleibt damit im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Rechte der Verbraucher sind durch das Urteil erneut gestärkt worden.

Vorinstanz: Landgericht Hanau, 20. Januar 2016, Aktenzeichen 5 O 71/15.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Versteckte Windows-Datenbank speichert Verlauf – so wird sie gelöscht

Versteckte Windows-Datenbank speichert Verlauf

So wird sie gelöscht

Das Löschen des Browserverlaufs reicht oft nicht aus. Windows führt zusätzlich eine versteckte Liste besuchter Webseiten im DNS-Cache. Mit wenigen Befehlen lässt sich die Datenbank anzeigen und vollständig leeren. […]

Achtung: Neue Phishing-Falle – selbst 2FA-Nutzer sind jetzt gefährdet

Achtung: Neue Phishing-Falle

Selbst 2FA-Nutzer sind jetzt gefährdet

Sicherheitsforscher warnen vor einer neuen Generation von Phishing-Angriffen. Kriminelle stehlen keine Passwörter mehr, sondern bringen User dazu, Zugriffe selbst zu autorisieren. Dadurch können sogar Konten mit Zwei-Faktoren-Authentifizierung kompromittiert werden. […]

WhatsApp-Status mit Hitler-Bild - OLG bestätigt Freispruch

WhatsApp-Status mit Hitler-Bild

OLG spricht Mann endgültig frei

Darf ein Hitler-Bild im WhatsApp-Status strafbar sein? Mit dieser Frage musste sich das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken beschäftigen. Die Richter kamen zu einem überraschenden Ergebnis und bestätigten einen Freispruch in allen Instanzen. […]