Urteil – auch gemeinnütziger Spam ist Spam

Urteil - auch gemeinnütziger Spam ist Spam

Sendet ein Unternehmen an einen Kunden eine SMS oder E-Mail oder ruft er diesen an, ist das wettbewerbswidrig, sofern der Kunde nicht eingewilligt hat. Das ist nicht nur Gesetz, sondern durch unzählige Gerichtsentscheide untermauert. Aber wie ist eine nicht genehmigte Kontaktaufnahme für einen gemeinnützigen Zweck zu bewerten? Dieser Frage mussten die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren nachgehen. Am 6. Oktober fällten sie ihr Urteil (Az.: 6 U 54/16).

Der Fall: Autohaus sendet gemeinnützige SMS-Werbung

Im vorliegenden Fall hatte ein Autohaus einem Kunden ohne seine Einwilligung eine SMS geschickt. Darin wies das Unternehmen auf eine von ihm initiierte Aktion hin, bei der sich gemeinnützige Projekte um eine Förderung bewerben können. Die Förderung erhält die Initiative mit den meisten Stimmen bei einem Online-Voting. Das Autohaus warb in der SMS an den Kunden um Teilnahme an der Abstimmung für einen guten Zweck. Der Kunde sah in diesem Vorgang eine unerlaubte Werbung und klagte auf Unterlassung. Das Autohaus bestritt, dass es sich bei der SMS um Werbung gehandelt habe.

Das Urteil: Gemeinnützige Aktion rechtfertigt keinen Spam

Die Richter folgten den Ausführungen des Klägers. Sie stellten zunächst fest, dass es keine Einwilligung des Klägers in Werbemaßnahmen gab. Daher sei die Kontaktaufnahme nicht rechtmäßig erfolgt. Es habe zudem kein gemeinnütziger Inhalt vorgelegen, da es sich nicht um eine Spendenaktion gehandelt habe. Vielmehr habe die positive Außendarstellung des Beklagten und in der Folge die Absatzförderung der eigenen Produkte im Mittelpunkt gestanden. Damit ist die SMS-Aktion nach Ansicht der Richter als geschäftliche Handlung einzustufen und die Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung verboten. Die Richter führten ein weiteres Argument heran. Denn in der SMS hätte das Unternehmen den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er der Verwendung seiner Kontaktdaten jederzeit widersprechen kann.

Trotz des gemeinnützigen Hintergrunds stuften die Richter die Aktion als Werbemaßnahme für das Autohaus ein. Das heißt: auch gemeinnütziger Spam ist Spam. Das Oberlandesgericht bleibt damit im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Rechte der Verbraucher sind durch das Urteil erneut gestärkt worden.

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