
Unerwünschte Werbe-Faxe über 0190-Rufnummern sind nicht nur lästig, sie können auch kostspielig werden. Wenn ihm der Missbrauch bekannt ist, hat der Netzbetreiber die Pflicht, solche Mehrwertdienst-Rufnummern, falls nötig, zu sperren.
Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Netzbetreiber von dem Missbrauch in Kenntnis gesetzt wurde, etwa von einem Verbraucherverband. Eine derartige Mitteilung könne nicht mit einer „Zweifel praktisch ausschließenden positiven Kenntnis“ im Sinne der Telekommunikationskundenschutzverordnung gleichgesetzt werden, urteilte das Oberlandesgerichts (OLG) Köln.
Demnach ist der jeweilige Netzbetreiber nur dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190/0900-Nummern eine „gesicherte Kenntnis“ hat. Eine „einfache Kenntnis“ des Netzbetreibers aufgrund der Mitteilung einer unlauteren Telefaxwerbung reiche nicht aus, so die Richter.
OLG Köln vom 05.03.2004, Aktenzeichen: 6 U 141/03)
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