Urteil – Auch bei Vodafone Prepaidkarten kein Guthaben-Verfall und keine Sperrung

Urteil - Auch bei Vodafone Prepaidkarten kein Guthaben-Verfall und keine Sperrung

Es ist schon ärgerlich, wird das Guthaben der Prepaidkarte nicht rechtzeitig aufgeladen, verfällt es und die SIM-Karte wird unwiderruflich deaktiviert. Vor allem Mobilfunk-Kunden, die eher wenig telefonieren, sondern vor allem erreichbar sein wollen, müssen darauf achten, die Guthabenkarte in regelmäßigen Abständen mit einem Mindestbetrag zu bestücken, ob ihr Guthaben nun verbraucht ist oder nicht. So sammelt sich auf dem Guthabenkonto auf die Dauer viel Geld, das aber nicht benötigt wird und verfällt, wenn die Handykarte deaktiviert wird. Das ist nicht verbraucherfreundlich, dachten sich auch die Verbraucherzentralen und klagten gegen Mobilfunknetzbetreiber.

Bereits vor einigen Wochen war in einer Klage vor dem Landgericht und danach vor dem Oberlandesgericht München der kleinste der deutschen Mobilfunk-Netzbetreiber o2 unterlegen. (Telespiegel-News vom 07.2.2006) Der ging nach der Entscheidung in der zweiten Instanz nicht in Revision und erkannte das Urteil an. Demnach werden Guthaben auf Prepaidkarten von o2 bei der Deaktivierung gespeichert und auf Wunsch des ehemaligen Kunden ausgezahlt. Eigentlich war es nur eine Frage der Zeit, wann weitere Initiativen der Verbraucherzentralen oder Eigeninitiativen der Mobilfunkbetreiber erfolgen würden. Der nächste Mobilfunknetzbetreiber, gegen den die Verbraucherzentralen klagten, ist der zweitgrößte in Deutschland, das Unternehmen Vodafone.

In der Entscheidung ging es um zwei Punkte. Einerseits kritisierten die Verbraucherzentralen den Verfall des Guthabens nach 15 Monaten ohne Aufladung, aber auch die zugrunde liegende Sperrung der Prepaidkarte. Die Klausel bezüglich des Guthabenverfalls sei unwirksam, so die Richter. Der Verfall des Guthabens verpflichte indirekt zu einem Mindestumsatz, den Kunden aber durch die Wahl einer Prepaidkarte zu umgehen suchten. Schließlich werde für Prepaidkarten mit Aussagen wie `keine Mindestvertragslaufzeit, keine Vertragsbindung, keine Grundgebühr´ geworben. Die Klausel über eine Abschaltung der Prepaidkarte nach einer bestimmten Frist sei unzulässig, weil sie einen Verstoss gegen das Transparenzgebot darstelle. Vodafone mache dem Verbraucher die Begrenzung der Vertragslaufzeit nicht klar, der Kunde könne sich diese lediglich aus Angaben der Preisliste errechnen, die jedoch nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei. Deshalb sei auch diese Klausel unwirksam. Nun ist die Frage, wie Vodafone und seine übrigen Mitbewerber auf dieses Urteil reagieren werden.

Landgericht Düsseldorf, Aktz.: 12 O 458/05

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