Urteil – Kein Bildtelefon von der Krankenkasse für Gehörlose

Urteil - Kein Bildtelefon von der Krankenkasse für Gehörlose

Für die meisten Menschen ist die Kommunikation mit anderen Menschen ein Grundbedürfnis. Wie sie miteinander kommunizieren ist allerdings auch von den technischen und finanziellen Möglichkeiten abhängig. Mal eben die Freundin anzurufen ist jedoch für die meisten kein aussergewöhnliches Vorhaben mehr. Menschen mit Handicap haben es schwerer. Sie benötigen oft besondere und eventuell teuere Techniken als Alternative.

So sah ein Gehörloser seine einzige Möglichkeit, mit anderen telefonisch in Kontakt zu sein in einem Bildtelefon. Da er nichts hören kann, würde er die Gebärdensprache für ein Telefonat verwenden, doch dazu muss er seinen Gesprächspartner sehen können. Das Gerät wurde ihm ärztlich verordnet, doch seine gesetzliche Krankenkasse wollte die Kosten nicht übernehmen. Der taube Mann zog vor das Hessische Landessozialgericht.

Er argumentierte, dass Telefonieren zu den kommunikativen Grundbedürfnissen zähle. Die Richter des Landessozialgerichts jedoch sprachen ihm kein Recht auf die Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu. Ein Bildtelefon sei für den Gehörlosen weder erforderlich noch wirtschaftlich. Er könne per Fax, Email und SMS kommunizieren. Dieses seien ausreichende Möglichkeiten zur lautlosen Kommunikation.

Die Richter räumten ein, dass die schriftliche zwar nicht mit der direkten Kommunikation gleichzusetzen sei. Doch wenn der Mann mit seinem entfernten Gesprächspartner per Gebärdensprache kommunizieren wolle, sei dies auch durch den Gebrauch einer kostengünstigeren Webcam möglich. Eine Webcam kann an den mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen werden und liefert Bilder des Gesprächspartners während eines Telefonats per Internettelefonie. Ob die Kosten für eine solche Kamera jedoch von der Krankenkasse übernommen werden müssten, ließen die Richter offen, denn dies war nicht Gegenstand der Klage.

Hessisches Landessozialgericht, Aktz.: L 1 KR 219/05

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