Einzelverbindungsnachweis – Bundesnetzagentur legt erstmals Regeln fest

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Ein Einzelverbindungsnachweis soll dem Kunden dazu dienen, nachvollziehen zu können, wie sein Rechnungsbetrag zustande gekommen ist und Forderungen nachvollziehen zu können. Bisher galt der Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis nur für Telefonkunden, die eine solche nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung bei ihrem Telefonanbieter beauftragt hatten. Künftig haben Kunden auch Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis für Datendienste, wie Internetverbindungen, SMS und MMS. Außerdem legte die Bundesnetzagentur erstmals Mindeststandards für den Einzelverbindungsnachweis fest. Das war aufgrund einer Änderung in dem Telekommunikationsgesetz möglich geworden.

Ein Einzelverbindungsnachweis muss das Datum und die Teilnehmernummer enthalten. Zudem sind die Zielrufnummern aufzuführen, damit der Kunde erkennen kann, mit welchem Anschluss er telefoniert hat. Die Zielrufnummer soll auf Kundenwunsch um die letzten drei Ziffern gekürzt angegeben werden. Das schließt aus, das Unbefugte detailliert erkennen können, mit welchem Anschluss Verbindungen zustande kamen. Genutzte Call-by-Call-Vorwahlen müssen in dem Einzelverbindungsnachweis ebenfalls enthalten sein.

Die Regelungen sollen nicht nur für Telefonverbindungen gelten, auch die Zielrufnummer bei dem Versand beispielsweise einer SMS sollen so aufgeführt werden. Eine Nachweispflicht des Anbieters besteht ebenso für Internetverbindungen. Sie gilt jedoch generell nicht für enthaltene Inklusivvolumen und somit auch nicht für Flatrates. Denn diese Angaben benötigt der Kunde nicht, um seine Rechnung prüfen zu können. Die Anbieter haben nun sechs Monate Zeit, um die neuen Regeln im wesentlichen umzusetzen. Die Regelung für Call-by-Call-Vorwahlen muss in spätestens zwölf Monaten umgesetzt worden sein.

Der Einzelverbindungsnachweis (EVN) muss auf Verlangen des Kunden und unentgeltlich in Papierform angeboten werden. Ausnahmen bilden Vertrage, die über das Internet abgeschlossen wurden oder in deren vertraglichen Leistungen Internetverbindungen enthalten sind. In diesem Fall kann der Anbieter ein Entgelt für den Einzelverbindungsnachweis in Papierform verlangen. In jedem Fall unentgeltlich ist der Papier-EVN, wenn der Anschluss des Kunden gesperrt wurde. Liegt ein neuer Einzelverbindungsnachweis vor, muss der Kunde darüber informiert werden. Mehr Informationen rund um den Telefonanschluss und die Telefonrechnung sind in dem Beitrag Rechte und Pflichten von Telefonkunden zu finden.

Weitere Informationen

Dt. Telekom – Tarife und Anschluss
Vodafone – Tarife und Anschluss
o2 – Tarife und Anschluss

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