Urteil – Keine Haftung des Inhabers bei Urheberrechtsverletzung über Hotel-WLAN

Urteil - Keine Haftung des Inhabers bei Urheberrechtsverletzung über Hotel-WLAN

Öffentliche WLAN gibt es viele, auch zahlreiche Hotels bieten ihren Gästen die Nutzung des hoteleigenen Funknetzwerks an. Diese WLAN sind normalerweise mit einem Passwort geschützt, dass den Kunden von dem Hotel mitgeteilt wird. In dem zugrundeliegenden Fall war das ebenfalls so. Der Hotel Inhaber hatte seine Gästen zudem darauf hingewiesen, dass das hoteleigenen WLAN nicht zu rechtswidrigen Zwecken genutzt werden darf. Über dieses WLAN wurde eine Urheberrechtsverletzung begangen. Einer der Hotelgäste hatte dort Peer-2Peer (P2P), also eine Tauschbörse genutzt. Von dem Inhaber des Urheberrechts wurde er abgemahnt. Doch der Hotelinhaber klagte gegen die Abmahnung und verlangte auch die Erstattung seiner Anwaltskosten. Er habe seine Gäste angewiesen, das WLAN nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu nutzen. Das Netzwerk sei zudem passwortgesichert und verschlüsselt gewesen.

Das Landgericht Frankfurt stimmte mit dem Hotelinhaber überein, den es weder für den Täter noch den Störer hielt. Er habe seinen Gästen Zugang zu einem WLAN gewährt, das verschlüsselt gewesen sei und er habe sie darauf angewiesen, keine strafbaren Handlungen über das Netzwerk durchzuführen. Die Abmahnung sei unbegründet gewesen, sie habe sogar rechtswidrig in den Geschäftsbetrieb des Hotels eingegriffen.

Landgericht Frankfurt, Urteil v. 18.08.2010 – Az.: 2-6 S 19/09

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