Urteil – Branding kann ein Mangel am Mobiltelefon sein

Urteil - Branding kann ein Mangel am Mobiltelefon sein

Bei den Netzbetreibern Vodafone, T-Mobile, E-Plus und O2 bekommen Kunden nicht nur Original-Handys der Hersteller. Die Mobilfunk-Anbieter verkaufen Mobiltelefone, deren Software auf ihr Angebot zugeschnitten ist. So wird nicht nur das Firmenlogo auf die Geräte gebracht, sondern auch bestimmte Menüpunkte und Tastenbelegungen verändert. Die sogenannten Soft Keys sind Tasten, die den Kunden zu der Internet-Plattform des Anbieters führen, oft ohne dass der Kunde das beabsichtigt. Sie wurden schon für einige, vor allem junge Handy-Kunden zur Kostenfalle und auch die Verbraucherzentrale warnte bereits vor den Branding-Handys. (telespiegel-News vom 15.08.2004) Bei einem Branding kann es sich um einen Mangel an dem Mobilfunk-Gerät handeln, urteilte jetzt erstmals ein Gericht.

Ein Vater kaufte für seine Tochter ein Prepaid-Paket, also ein Handy mit einer Guthabenkarte, von dem Netzbetreiber T-Mobile. In dem XtraPac für 79,95 € war das Mobiltelefon Siemens A60 enthalten, ein Gerät, bei dem die linke obere Taste von dem Kunden frei programmiert werden kann. Jedoch galt das nicht für das Handy, das der Vater in dem T-Punkt gekauft hatte. Obwohl die T-Mobile-Werbung ein Handy zeigte, bei dem diese Taste zum Abruf neu eingetroffener Kurzmitteilungen (SMS) verwendet werden kann, war sie bei diesem Gerät fest auf den Aufruf des kostenpflichtigen T-Mobile-Internetzugangs eingestellt. Bei einem Druck auf diese Taste baute sich sofort eine Verbindung in das Internet auf. Einen Hinweis, dass sich die Programmierung des Geräts von der des Herstellers Siemens unterscheidet, fand sich in der Werbung nicht. Die beigelegte Bedienungsanleitung konnte die aufgekommene Frage nicht beantworten, sie bezog sich auf originale Tastaturbelegung des Siemens A60.

Der Vater reklamierte das Gerät in dem T-Punkt, dort wurde er an die Rechtsabteilung des Betreibers T-Mobile verwiesen. Nachdem von dort die Antwort kam, das Handy sei nicht mangelhaft, sondern bei T-Mobile nur in der Branding-Version erhältlich, beauftragte der Vater einen Rechtsanwalt. Dieser erhob gegen den Netzbetreiber Klage vor dem Amtsgericht Potsdam. Weil T-Mobile daraufhin nicht reagierte, erließ das Gericht ein Versäumnisurteil. Der Kunde sei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein von dem Anbieter in der Programmierung verändertes Handy und nicht um das Originalgerät handelt. Bei dem Branding sei ein Mangel und der Kunde habe einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Wieder unternahm T-Mobile nichts, um das Urteil abzuwenden, dadurch wurde es rechtskräftig. (Aktenzeichen: 34 C 563/04)

Der Familie wurde von T-Mobile inzwischen ein Verrechnungsscheck zugesandt. Obwohl das Unternehmen einen Anspruch auf Rückgabe des Mobiltelefons hat, wurde es von T-Mobile bisher nicht zurück gefordert. Stiftung Warentest berichtete, T-Mobile wolle seine Programmierung nun insofern ändern, dass eine zusätzliche Bestätigung nötig sei, um eine Internet-Verbindung aufzubauen. Daran, dass es sich bei der veränderten Tastenbelegung um einen Mangel handelt, sofern der Käufer nicht darauf hingewiesen wurde, ändert diese Strategie jedoch nichts.

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