Urteil – Eltern haften für die P2P-Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder

Urteil - Eltern haften für die P2P-Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 25. Oktober 2017, Az. 32 C 3784/17 entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht, die von den minderjährigen Kindern genutzte Hardware explizit auf die abgemahnten Dateien oder Programme hin untersuchen müssen.

Der Fall

Ein Unternehmen für digitale Entertainmentprodukte hatte vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung in Höhe von 750,- Euro gegen einen Familienvater als Internet-Anschlussinhaber geklagt. Von seinem Internetanschluss, den auch die Ehefrau wie auch die beiden Kinder (16 und 18 Jahre) gemeinschaftlich nutzten, wurde 2013 über eine Tauschbörse ein Computerspiel der Klägerin illegal zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte den Anschlussinhaber nach der Feststellung ab und beantragte auf dem Rechtsweg Schadensersatz.

Ein Familien-Computer sowie das nur von den Kindern genutzte Laptop hatten Zugang zum Internet. Über die Gefahren des Internets allgemein seien die Kinder vom Beklagten belehrt worden. Nach Erhalt der Abmahnung befragte der Beklagte die Kinder zum Vorfall, die jedoch die Bereitstellung des Spiels zum Download verneinten. Eine Überprüfung der Hardware auf ein Filesharing Programm sowie die Suche nach dem besagten Spiel in den installierten Anwendungen ergab keine Funde.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass diese Kontrolle nicht ausreichend war, um die Urheberrechtsverletzungen durch die Kinder auszuräumen, da der Beklagte auch die Festplatte nach dem Spiel und zugehörigen Dateien hätte absuchen müssen. Somit ist der Schadensersatz von 750 Euro an die Beklagte gerechtfertigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vorsicht Internet & Urheberrecht – Strenge Kontrollpflichten für Eltern

Bei illegalen Filesharing-Angeboten von urheberrechtlich geschützten und lizenzierten Werken über Online-Tauschbörsen, wird zunächst der Internet-Anschlussinhaber als Täter angenommen, wenn die Rechtsverletzung über seinen Anschluss erfolgt ist. Eine Widerlegung dieser Ursprungsvermutung ist möglich, wenn der Inhaber die berechtigte Nutzung des Internetanschlusses durch dritte Personen ausreichend belegen kann. Siehe dazu auch weitere Urteile zu Filesharing.

In vorliegendem Fall gelten besondere Kontrollpflichten für die von den Kindern genutzte Hardware. Das Gericht ging bei der Urteilsfindung davon aus, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden elterlichen Aufsichtspflicht, die daraus resultierende Pflicht zur Kontrolle der von den Kindern genutzten Hardware nicht genügend erfüllt hat. Es reiche nicht aus, nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nur die Hardware der Kinder auf Filesharing Software hin zu überprüfen und in den installierten Anwendungen nach dem urheberrechtlich geschützten Werk zu suchen. Der Erziehungsberechtigte muss auch die Festplatte nach dem entsprechenden Spiel bzw. Dateien absuchen. Das Nutzungsverhalten des Ehepartners darzulegen sowie die Durchsuchung dessen Computers kann hingegen nicht vom Anschlussinhaber verlangt werden.

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