Bei dem Kauf in einem Internet-Versandhaus kann der Kunde die Ware laut Fernabsatzgesetz ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen zurücksenden und damit von dem Kauf zurücktreten. Das Unternehmen muss ihm dann den Kaufbetrag erstatten. Ein großes deutsches Versandhaus hatte dieses Kundenrecht jedoch anders formuliert. Die von dem Unternehmen angegebene Klausel lautete „Wenn Sie keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung ihrem Kundenkonto gutgeschrieben.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen den Versandhandel und die Richter teilten die Auffassung der Verbraucherzentralen. Erst entschied das Landgericht Frankfurt, danach das Oberlandesgericht Frankfurt und nun der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Verweis auf eine Gutschrift bei fristgerechter Rücksendung der Ware nicht ausreicht. Der Kunde habe schließlich das Recht auf Rückerstattung seines Kaufbetrags und für ihn sei unklar, welche Wünsche er äußern könne und ob diese beachtet werden müssten. Die Klausel weise den Kunden nicht transparent auf sein Recht hin. Sie erwecke den Eindruck, der Kunde habe lediglich ein Anrecht auf eine Gutschrift und deshalb sei sie unwirksam. (Az: VIII ZR 382/04)
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