Urteil des BGH – Preisbestandteile eines Handy mit Vertrag müssen gleichermaßen erkennbar sein

Urteil des BGH - Preisbestandteile eines Handy mit Vertrag müssen gleichermaßen erkennbar sein
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Im Jahr 1995 hatte ein bekanntes Unternehmen aus dem Bereich Unterhaltungselektronik in einer Zeitung eine Anzeige geschaltet. Darin war ein Handy von Bosch abgebildet, daneben eine debitel-Karte und der Preis von einer D-Mark. Bei der Preisangabe befand sich ein Sternchen, dieses führte den Leser zu dem kleiner geschriebenen Hinweis, dass dieser Preis nur in Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunk-Vertrages mit 12-monatiger Mindestvertragslaufzeit gelte. Auch die Tarifangaben wie Grundpreise, Minutenpreise und monatlicher Mindestgesprächsumsatz waren dort vermerkt. Ein weiteres Sternchen wies auf zusätzliche, in noch kleinerer Schriftgröße gedruckte Angaben hin. Diese klärten über die gelten Haupt- und Nebenzeiten der Tarife auf. Außerdem war dort der Hinweis auf eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von 49,- D-Mark aufgeführt.

Gegen diese Anzeige klagte ein weiteres, in Konkurrenz stehendes Unternehmen aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik. Dessen Ansicht war, diese Werbung sei unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig und es handele sich um einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. Zudem sei die Darstellung der Bedingungen des Kartenvertrages irreführend. Der Wettbewerber verlangte, dass seinem Konkurrent untersagt würde, in Inseraten mit einem niedrigen Kaufpreis für das Handy zu werben, wenn dieser Preis an eine Freischaltung eines Handy-Vertrages gebunden ist. Der Fall ging durch mehrere Revisionen, bevor der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil fällen musste.

Es sei wettbewerbswidrig, wenn in einem solchen Kopplungsangebot der günstigste Teil des Angebots relativ deutlich, die weiteren Belastungen jedoch geringer dargestellt werden. Denn auch diese Preisbestandteile müssen dem günstigen Teilpreis eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Da der Verbraucher nicht nur den Preis für das Handy, sondern auch die Anschlussgebühr sofort zu zahlen habe, stünden diese auf der selben Empfindungsebene wie der Preis des Handys. Für den Verbraucher mache es keine Unterschied, ob ein Handy für 1,- D-Mark abgegeben und für Vertragsaktivierung 49,- D-Mark berechnet würden oder ob das Telefon 50,- D-Mark koste und keine Aktivierungskosten verlangt würden, urteilte der BGH. Deshalb habe der Hinweis auf die Aktivierungskosten zumindest hervorgehoben gezeigt werden müssen. (Aktz.: I ZR 252/02)

Weitere Informationen

Gerichtsurteile – Handy
Prepaid Tarife Vergleich

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*


Die aktuellsten telespiegel Nachrichten
Digitale Steuerbescheide ab 2026 – Papier nur auf Wunsch

Digitale Steuerbescheide ab 2026

Papier nur auf Wunsch

Ab 2026 werden Steuerbescheide in Deutschland in der Regel nur noch digital bereitgestellt. Papier gibt es nur auf Wunsch. Was bedeutet das für Bürgerinnen, Bürger und Kanzleien? Hier erfährst du verständlich, was sich ändert – und wie du dich vorbereitest. […]

Scheinbarer App-Zwang – congstar wegen Irreführung verurteilt

Scheinbarer App-Zwang 

 congstar wegen Irreführung verurteilt

Die Telekom-Tochter congstar behauptete, ihr Online-Kundencenter werde 2025 abgeschaltet – und drängte damit Kunden zum App-Download. Doch das stimmte gar nicht. Ein Gerichtsurteil deckt nun auf, wie weit der vermeintliche App-Zwang wirklich ging. […]

Urteil – Sperrung von Social-Media-Kanälen eines Influencers

Urteil 

 Sperrung von Social-Media-Kanälen eines Influencers

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Urteil entschieden, dass die Sperrung mehrerer Social-Media-Kanäle eines Influencers durch eine Plattformbetreiberin nicht ohne Weiteres zulässig ist. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die bloße Weiternutzung eines weiteren Kanals keine automatisierte Umgehung der Sperrmaßnahme darstellt. […]

United Internet & 1&1 - Marken, Produkte und Hintergründe zum Versatel-Verkauf

United Internet & 1&1

Marken, Produkte und Hintergründe zum Versatel-Verkauf

United Internet bündelt seine Telekommunikationsaktivitäten und verkauft die Netztochter 1&1 Versatel konzernintern an die 1&1 AG. Für Endkunden bleiben die bekannten Marken wie 1&1, IONOS, GMX oder WEB.DE bestehen. Der Artikel erklärt verständlich, welche Produkte die Unternehmen anbieten und was der mögliche Verkauf der Domain-Handelsplattform Sedo bedeutet. […]

Kritische Chrome-Lücke – Google veröffentlicht Notfall-Update

Kritische Chrome-Lücke

Google veröffentlicht Notfall-Update

Eine Chrome-Schwachstelle wurde aktiv von Cyberkriminellen ausgenutzt. Google hat mittlerweile ein Notfall-Update bereitgestellt, das dringend installiert werden sollte. Chrome-Nutzer müssen ihren Browser neu starten, um das Update zu aktivieren. […]