Urteil des BGH – Preisbestandteile eines Handy mit Vertrag müssen gleichermaßen erkennbar sein

Urteil des BGH – Preisbestandteile eines Handys mit Vertrag müssen gleichermaßen erkennbar sein
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Im Jahr 1995 hatte ein bekanntes Unternehmen aus dem Bereich Unterhaltungselektronik in einer Zeitung eine Anzeige geschaltet. Darin war ein Handy von Bosch abgebildet, daneben eine debitel-Karte und der Preis von einer D-Mark. Bei der Preisangabe befand sich ein Sternchen. Dieses führte den Leser zu dem kleiner geschriebenen Hinweis, dass dieser Preis nur in Verbindung mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages mit 12-monatiger Mindestvertragslaufzeit gelte. Auch die Tarifangaben wie Grundpreise, Minutenpreise und monatlicher Mindestgesprächsumsatz waren dort vermerkt. Ein weiteres Sternchen wies auf zusätzliche, in noch kleinerer Schriftgröße gedruckte Angaben hin. Diese klärten über die geltenden Haupt- und Nebenzeiten der Tarife auf. Außerdem war dort der Hinweis auf eine einmalige Einrichtungsgebühr in Höhe von 49,– D‑Mark aufgeführt.

Gegen diese Anzeige klagte ein weiteres, in Konkurrenz stehendes Unternehmen aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik. Dessen Ansicht war, diese Werbung sei unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig und es handele sich um einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. Zudem sei die Darstellung der Bedingungen des Kartenvertrages irreführend. Der Wettbewerber verlangte, dass seinem Konkurrenten untersagt würde, in Inseraten mit einem niedrigen Kaufpreis für das Handy zu werben, wenn dieser Preis an eine Freischaltung eines Handy-Vertrages gebunden ist. Der Fall ging durch mehrere Revisionen, bevor der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil fällen musste.

Es sei wettbewerbswidrig, wenn in einem solchen Kopplungsangebot der günstigste Teil des Angebots relativ deutlich, die weiteren Belastungen jedoch geringer dargestellt werden. Denn auch diese Preisbestandteile müssen dem günstigen Teilpreis eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Da der Verbraucher nicht nur den Preis für das Handy, sondern auch die Anschlussgebühr sofort zu zahlen habe, stünden diese auf derselben Empfindungsebene wie der Preis des Handys. Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob ein Handy für 1,- D-Mark abgegeben und für die Vertragsaktivierung 49,– DM berechnet oder ob das Telefon 50,– DM koste und keine Aktivierungskosten verlangt würden, urteilte der BGH. Deshalb hätte der Hinweis auf die Aktivierungskosten zumindest hervorgehoben gezeigt werden müssen. (Aktz.: I ZR 252/02)

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