Urteil – Hinweis auf Preiserhöhung nur im Kundenportal ist nicht ausreichend

Urteil - Hinweis auf Preiserhöhung nur im Kundenportal ist nicht ausreichend

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 19.10.2017 – Az.: 6 U 110/17, dass die Information über eine Preiserhöhung, die der Verbraucher erst dann zur Kenntnis nehmen kann, wenn er sich auf dem Online-Kundenportal des betreffenden Unternehmens anmeldet, unzulässig ist.

Der Fall der Preiserhöhung

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Telekommunikations-Unternehmen. In den AGB war festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Preiserhöhungen vorgenommen werden können. Weiterhin wurde bezüglich der Informationspflichten über Änderungen in den AGB geregelt, dass der Dienstanbieter dem Kunden jede Änderung in Textform mitteilen wird. Falls der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen seit dem Zugang der Änderungsmitteilung in Textform einzelnen oder allen Änderungen widerspricht, so gelten die mitgeteilten Änderungen als vom Kunden genehmigt.

Die Internetseite des Telekommunikations-Unternehmens verfügt über einen passwortgeschützten Kundenbereich für die Vertragsverwaltung und neue Informationen, in den sich die Kunden mit ihren Zugangsdaten einloggen können. Hier stellte die Beklagte die Information über eine beabsichtigte Preiserhöhung und das damit verbundene Widerspruchsrecht ein. An die Kunden wurde daraufhin eine Nachricht via E-Mail und SMS versandt, die mit der Überschrift „Aktuelle Informationen zu Ihrem (…) Tarif“ versehen war. Dieser war zu entnehmen, dass im Kundenbereich auf der Internetseite neue Informationen zum Tarif zur Verfügung stehen. Um diese Informationen direkt lesen zu können, enthielt die Nachricht einen Link zum Kundenportal. Somit konnten die Kunden nur von der Preiserhöhung Kenntnis erlangen, wenn sie sich im Kundenbereich einloggten.

Ein Verbraucherschutzverein sah in der Berechnung eines höheren Entgeltes auf der Basis dieses Vorgehens ein wettbewerbswidriges Verhalten und klagte im Mai 2015 beim Landgericht Hanau gegen das Unternehmen auf Unterlassung. Die Preiserhöhung entbehre jeder vertraglichen Grundlage. Nach Abweisung der Klage legte die Klägerin Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein und hatte dort Erfolg.

Zur Urteilsbegründung des OLG in der Berufung

Nach Ansicht des OLG war das Vorgehen der Beklagten, das schon einen Verstoß gegen die eigens aufgestellten AGB bedeutete, keineswegs ausreichend, um eine wirksame Preiserhöhung durchzusetzen. In den AGB war schließlich ausführlich erklärt, dass jede Änderung der Geschäftsbeziehung in Textform zu erfolgen habe. Dies ist jedoch mit dem Versenden von E-Mails und SMS, die lediglich darauf aufmerksam machten, dass neue Informationen zum Tarif im persönlichen Kundenbereich abzurufen wären, inkl. Link zum Kunden-Log-in, nicht geschehen.

Das Gericht sah hierin nur einen allgemeinen Hinweis, der vieles bedeuten könnte, aber nicht explizit auf eine Preiserhöhung schließen lässt. Daher müsse der Kunde sich auch nicht zwangsläufig daraufhin auf dem Kundenportal einloggen. Zudem sei nicht sichergestellt, ob und wann der Kunde das Portal aufsucht. Eine Mitteilung in Textform muss jedoch so gestaltet sein, dass sie dem Empfänger innerhalb einer bestimmten Zeit zugehen kann. Das ist hier jedoch durch die Unsicherheitsrate nicht gegeben. Die erforderliche Mitteilung in Textform über die Preiserhöhung sei somit in keinerlei Hinsicht erfolgt. Anders wäre das gewesen, wenn bereits in der E-Mail oder SMS konkret auf die Preiserhöhung und das Widerspruchsrecht hingewiesen worden wäre.

Die so vorgenommene Entgelterhöhung für den Kunden wertete das Gericht als relevante Irreführung im Sinne von § 5 I UWG. Die Berechnung eines höheren Entgeltes ist rechtswidrig und unwirksam, wenn über die Preiserhöhung nicht ordnungsgemäß informiert wird. Es war im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass der Kunde davon Kenntnis erlangen und somit der Preiserhöhung zustimmen oder widersprechen kann.

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