Urteil – Instagram-Konto darf von Erbin auch aktiv genutzt werden

Urteil – Instagram-Konto darf von Erbin auch aktiv genutzt werden

Verstirbt ein Instagram-User, wird sein Account in einen sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt und ein Einloggen ist nicht mehr möglich. Dass Erben das Instagram-Konto jedoch nicht nur passiv, sondern vollumfänglich auch aktiv nutzen dürfen, hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil (Aktenzeichen: 13 U 116/23) entschieden.

Was passiert mit dem Instagram-Konto nach dem Tod?

Das Instagram-Konto wird nach dem Tod des Users von Meta – dem Unternehmen hinter der Social-Media-Plattform – in den „Gedenkzustand“ versetzt. Konkret bedeutet das, dass das Log-In gesperrt wird. Der Account besteht also weiterhin und ist auch für andere sichtbar, allerdings kann niemand mehr etwas an dem Konto verändern, löschen oder neu posten.

Wie kam es zu dem Rechtsstreit?

Gegen die oben beschriebene Vorgehensweise von Meta klagte eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes, der aus einer Castingshow bekannt war. Die Ehefrau war als alleinige Erbin eingetragen und nutzte den Account des Sängers nach dessen Tod zunächst weiter. Rund drei Jahre später erfuhr Meta dann davon, dass der Sänger verstorben war und versetzte das Konto daraufhin in den „Gedenkzustand“. Die Erbin bemühte sich anschließend darum, den Zugang wiederzubekommen. Letztendlich landete die Angelegenheit vor dem Oberlandesgericht in Oldenburg. Denn in erster Instanz hatte das Landgericht Oldenburg der Erbin nur teilweise recht gegeben. Sie erhielt lediglich einen Zugriff inklusive Leserecht. Das OLG hingegen ist anderer Auffassung und sprach der Ehefrau des verstorbenen Sängers vollständig uneingeschränkten Zugang zum Konto inklusive der aktiven Nutzung zu. Die Rechtsanwältin Larissa Rus, die die Ehefrau vertritt, begrüßt diese Entscheidung:

„Das Urteil ist so relevant, da es bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage gibt, ob Erben auch den uneingeschränkten Zugang, sprich die Nutzung eines Kontos, erben.“

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Als alleinige Erbin sei die Ehefrau laut Gericht in das Vertragsverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes mit Meta eingetreten. Daher darf sie das Konto auch aktiv nutzen. Denn gemäß einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (AKtenzeichen III ZR 183/17) sind die Ansprüche auf den Zugang zu einem Konto bei einer Social-Media-Plattform wie beispielsweise Instagram für gewöhnlich vererbbar:

„Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 auf dessen Erben über.“

Aus dieser Entscheidung des BGH ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Ehefrau des verstorbenen Sängers nicht nur einen passiven Anspruch, sondern darüber hinaus einen Anspruch auf aktive Nutzung des Instagram-Kontos hat. Das Gericht betont außerdem, dass Meta sich seinem Vertragspartner gegenüber lediglich zu technischen – nicht aber zu personenbezogenen – Leistungen verpflichtet. Diese Leistungen können nach Annahme des Oberlandesgerichts Oldenburg unverändert gegenüber den Erben erbracht werden. Denn die Leistung von Meta sei nicht auf eine Person zugeschnitten. Bei einem Wechsel auf eine andere Person würden sich die von dem Unternehmen erbrachten technischen Leistungen nicht verändern. Auch eine Höchstpersönlichkeit liegt laut OLG nicht vor. Hierzu führte das zuständige Gericht an, dass Meta bereits eine Vertretung bei der Eröffnung von Konten unter der Voraussetzung einer Einwilligung des künftigen Kontoinhabers zuließ. Das Gericht resümierte, dass es sich im vorliegenden Vertragsverhältnis nicht anders verhalte als bei anderen Vertragsverhältnissen, bei denen sich ebenfalls jeweils nur eine Vertragspartei verpflichtet und berechtigt ist. Meta stelle – unabhängig von der Person des Kontoinhabers – immer den gleichen technischen Raum zur Verfügung. Es bestehe laut OLG keine Vertrauensbeziehung zwischen Meta und dem Verstorbenen.

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