Urteil – Haftung für Erotikanrufe minderjähriger Kinder

Urteile Telefonsex

Der minderjährige Sohn eines Telefonanschluss-Inhabers hatte Kosten in Höhe von 626,02 € verursacht. Die waren durch Anrufe bei einer Sonderrufnummer entstanden. Der Junge hatte diesen erotischen Dienst jedoch nicht direkt über dessen 0900-Rufnummer angerufen, sondern einen Umweg gewählt. Er rief eine Telefonauskunft an und ließ sich zu der Hotline weiter verbinden. Auf diese Art können eventuell eingerichtete 0900-Anrufsperren umgangen und auch die Angaben in der Telefonrechnung kaschiert werden.

Zunächst hatte der Vater die Telefonrechnung komplett beglichen, später forderte er aber die Kosten für die weiter vermittelten Erotikanrufe zurück. Er klagte, doch das Amtsgericht Bonn wies seine Klage zurück. Er müsse für die Telefonate seines minderjährigen Sohnes aufkommen, weil er nach den Regeln der Anscheinsvollmacht hafte. Hätte er nicht gewollt, dass sein Sohn die Dienste über seinen Telefonanschluss in Anspruch nehmen kann, hätte er sie bei seiner Telefongesellschaft sperren lassen müssen, führte das Gericht aus.

Das gilt auch für die Auskunftsdienste, über die eine Weitervermittlung an 0900-Rufnummern erfolgen kann. Derartige Weitervermittlungen seien rechtmäßig, wenn auf den Preis hingewiesen wurde. Dieses sei der Fall gewesen. Auch habe der Telefonanbieter nicht wissen können, ob der Anrufer Inhaber des Telefonanschlusses und wie alt er gewesen sei. Sittenwidrig sei die Forderung des Telefonunternehmens also nicht.

Amtsgericht Bonn, Aktz.: 3 C 65/07 vom 16.08.2007

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