Urteil des BGH – Haftung eines Anbieters für Handlung durch Reseller

Urteil des Bundesgerichtshofs

Die betroffenen Verbraucher waren überrascht, als ihnen mitgeteilt wurde, dass ihr Telefonanschluss umgestellt worden war. Ihr neuer Anbieter sollte ein Telekommunikationsunternehmen sein, das eine Preselection, also einen Telefontarif als Voreinstellung, an ihrem Telefonanschluss der Dt. Telekom anbot. Die verdutzten Verbraucher waren sich jedoch sicher, die Preselection nicht wissentlich bestellt und niemals eine Unterschrift geleistet zu haben. Die Verbraucherzentralen sahen darin einen Wettbewerbsverstoß und klagten gegen den Telefonanbieter auf Unterlassung.

Der Anbieter der Preselection sei nicht haftbar zu machen, erklärte der Bundesgerichtshof. Die Verträge seien von Resellern untergeschoben worden. Das seien lediglich Wiederverkäufer, die ein Produkt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorrangig zum eigenen Vorteil an den Kunden verkaufen. Die Reseller seien keine Beauftragten des Telekommunikationsanbieters, der ihnen lediglich die Vorleistung zum Weiterverkauf biete. Weil die Reseller nicht in das Unternehmen des Telekommunikationsanbieters eingegliedert seien, könne das Unternehmen nicht für deren Wettbewerbsverstoß haftbar gemacht werden und es bestehe kein Unterlassungsanspruch gegen das Telekommunikationsunternehmen.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktz. I ZR 174/08 vom 28.10.2010

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