Bundesnetzagentur – Neue Preise und Vorgaben für Servicerufnummern

Bundesnetzagentur - Neue Preise und Vorgaben für Servicerufnummern
Dienstgebäude der Bundesnetzagentur in Mainz

Unerwünschte Werbeanrufe, Lockanrufe, mysteriöse Gewinnversprechen, ungewollte Dialer-Verbindungen, Verbraucher haben mit allerlei Gaunereien zu tun. Um sie vor bösen Überraschungen und bösen Buben zu schützen, trat vor rund vier Jahren das Gesetz zum Schutz gegen Missbrauch von 0190/0900-Nummern und Dialern in Kraft. Das und das konsequente Vorgehen unter anderem von der Bundesnetzagentur zeigte in vielen Bereichen Wirkung. Noch mehr Transparenz und Schutz für die Verbraucher durch strengere Vorgaben für die Betreiber sollen die neuen verbraucherschützenden Regeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Verhinderung und Verfolgung von Rufnummernmissbrauch bieten, die am 1. September 2007 in Kraft treten.

Wie die Bundesnetzagentur mitteilte, stellt der Missbrauch durch Einwahlprogramme (Dialer) kaum noch ein Problem dar. Doch in anderen Bereichen war es nötig, die Regelungen zu ergänzen und zu erweitern. Preistransparenz soll geschaffen werden, damit das Risiko der Verschuldung für den Verbraucher sinkt und sein Vertrauen in über die Telekommunikation abgewickelte Dienstleistungen gestärkt wird.

Ab dem 01. September gilt eine Preisangabepflicht in der Werbung nicht mehr nur für 0900-Rufnummern. Deutlich muss zukünftig auch der Preis einer Telefonauskunft (118-Rufnummern), der 0137-Rufnummern, der 0180-Rufnummern und der 012-Rufnummern in der Werbung für die Rufnummer angegeben werden. Die Preisangabe muss den Bruttopreis nennen und nun auch die von den Festnetzpreisen abweichenden Preise, die für Anrufe aus den Mobilfunk-Netzen gelten. Abos müssen explizit ausgewiesen werden. Und wie lang der Faxabruf sein wird, muss der Anbieter nun ebenfalls angeben, ebenso wie relevante Datenmengen angegeben werden müssen.

Auch die Preisansagen wird es bald verpflichtend, nicht nur für 0900-Rufnummern geben. Sprachgestützte Auskunftsdienste beginnend mit 118 müssen ab dem 01. September vor der kostenpflichtigen Verbindung per Preisansage über die Kosten informieren, wenn sie mehr als 2,- € pro Minute kosten oder sie einen Preis pro Anruf haben. Der Preis der Weitervermittlung durch die Telefonauskunft muss ebenfalls angegeben werden. Bei sprachgestützten 0137-Rufnummern muss der Preis nach Inanspruchnahme des Dienstes genannt werden. Dasselbe gilt für sprachgestützte Kurzwahlen, zum Beispiel im Mobilfunk. 012-Rufnummern und Kurzwahldienste müssen ab einem überschrittenen Preis von 2,- € über eine Preisansage anbieten. Für nicht sprachgestützte Dienste wie Premium-SMS und Datendienste gilt eine Preisanzeige-Pflicht. Ab einem Preis von 2,- € je Inanspruchnahme (bis auf einige Ausnahmen) muss dem Nutzer der Preis angezeigt werden.

Handelt es sich um ein Abo, muss dem Verbraucher die AGB zugesandt werden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher diese bestätigt hat. Abos haben dann grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit und einen Abrechnungszeitraum von höchstens einem Monat bei einer Woche Kündigungsfrist. Auch eine sogenannte Warn-SMS muss offeriert werden, die den Verbraucher beim Überschreiten der 20-Euro-Grenze pro Monat und Anbieter erinnern soll.

Ebenfalls neu wird die Höchstgrenze sein, die für 0900-Premiumdienste gilt. Bei Anrufen zu 0900-Rufnummern von dem deutschen Festnetz Telefonanschluss und von einem nationalen Mobilfunk-Anschluss aus sollen zukünftig bis zu 3,- € pro Minute anfallen dürfen. Die Abrechnung hat maximal im Minutentakt zu erfolgen, keinesfalls schlechter. Fällt für die Dienstleistung kein zeitabhängig Preis, sondern eine einmalige Gebühr pro Verbindung an, darf diese 30,- € nicht überschreiten. (Diese Regelungen gelten nur in Ausnahmefällen nicht.) Hält sich der Anbieter nicht an diese Vorgaben, ist der Verbraucher im Zweifelsfall nicht zu der Zahlung der von dem Anbieter geforderten Kosten verpflichtet.

Um gegen eine eventuell nicht gerechtfertigte Forderung anzugehen, muss der Verbraucher wissen, von wem sie in Rechnung gestellt wurde. Deshalb müssen diese Kosten im Einzelverbindungsnachweis separat verzeichnet sein. Zudem haben Verbraucher zukünftig nicht nur gegenüber Anbietern von 0900-Rufnummern einen Auskunftsanspruch. Bald gilt der Anspruch zu erfahren, welches Unternehmen hinter einer bestimmten Rufnummer steckt, auch für 0137-, 118- und 0180-Rufnummern. Dieser Anspruch ist (anders als bei 0900-Rufnummern, bei denen die Bundesnetzagentur zuständig ist) gegebenenfalls über das rechnungsstellende Unternehmen gegen den jeweiligen Netzbetreiber durchzusetzen, der die Anfrage binnen 10 Werktagen zu beantworten hat.

Noch eine Regelung gibt es, die der Transparenz dienen soll. Zukünftig sollen Anrufe bei 0180- und 0137-Rufnummern keine von dem Festnetzanbieter abhängig unterschiedlichen Preise haben. Ein solcher Anruf wird also zukünftig nicht mehr bei Anbieter A kosten als bei Anbieter B. Diese Preise wurden für alle Festnetz-Anbieter mit einer Befristung bis zum 30.06.2008 einheitlich festgelegt. Das erlaubt den Diensteanbietern eine Bewerbung ihrer Rufnummern mit einheitlichen Preisen.

Weitere Informationen

Preise von 0180, 0900, 0137 und Co. – Übersicht
Telefonauskunft kostenlos

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