
Schon im Frühjahr hätte die EU-Vorgabe in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Die EU-Kommission hatte im Juli unter anderem gegen Deutschland ein Verfahren eröffnet, weil die Länder die Frist nicht eingehalten hatten. Nun ist sie aber vom Bundestag beschlossen, die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und wird, vorausgesetzt der Bundesrat stimmt der Gesetzesänderung zu, zum 01.03.2012 in Kraft treten.
Verbesserte Verbraucherrechte
Es wurden zahlreiche verbraucherfreundliche Neuregelungen beschlossen. Unter anderem ist das viel diskutierte Thema „kostenlose Warteschleife„ nun beschlossene Sache. Während der Wartezeit in einer Warteschleife dürfen für Verbraucher keine Kosten entstehen, sofern die Verbindung nicht ohnehin pro Gespräch abgerechnet werden oder die Hotline über eine normale Festnetz- oder Mobilfunknummer angewählt wurde. Die kostenlose Warteschleife gilt nämlich nur für Verbindungen mit Sonderrufnummern und deren eventuelle Weitervermittlung in die nächste Warteschleife. Irrelevant ist dabei, ob der Kunde von einem Festnetz- oder einem Mobilfunkanschluss anruft. Bei einem Verstoß gegen die neuen Regelungen wird für Unternehmen ein Bußgeld fällig und der Kunde muss die Verbindung nicht bezahlen.
Inkrafttreten nach Übergangszeit
Diese Regelungen treten jedoch nicht sofort in Kraft. Während einer Übergangszeit von einem Jahr müssen zunächst nur die ersten zwei Minuten der Wartezeit für den Anrufer kostenlos sein. Auch die Verpflichtung der Anbieter, den Anrufer über die voraussichtliche Wartezeit zu informieren und ihn darüber aufzuklären, welcher Preis für ihn anfällt, gilt erst nach dieser Übergangszeit.
Auch bei einem Anbieterwechsel und bei einem Umzug sollen künftig die Rechte des Verbrauchers gestärkt sein. Zieht der Kunde um, muss der Anbieter seinen Vertrag zu den bisherigen Konditionen am neuen Wohnort fortführen. Es darf keine neue Mindestvertragslaufzeit beginnen. Kann der Anbieter den Anschluss am neuen Wohnort des Kunden nicht zur Verfügung stellen, hat der Kunden nun ein Sonderkündigungsrecht. Bei einem Wechsel des Anbieters dürfen Kunden höchstens einen Kalendertag lang ohne Anschluss sein.
Portierung bei Anbieterwechsel
Bei einer Rufnummernmitnahme zu einem neuen Anbieter darf der Kunde ebenfalls höchstens einen Tag lang nicht unter seiner gewohnten Nummer erreichbar sein. Bestehende Mobilfunk-Rufnummern können demnächst übrigens auch dann zu dem neuen Anbieter gewechselt werden (MNP), wenn der Vertrag mit dem alten Anbieter noch nicht ausgelaufen ist.
Kunden mit einem Telefonanschluss der Dt. Telekom können eine Call-by-Call-Vorwahl wählen und damit Telefonkosten sparen. Das funktioniert jedoch nur, wenn ein Anbieter genutzt wird, dessen Preis geringer ist als der Basispreis des Dt. Telekom-Telefonanschlusses. Damit Kunden künftig bessere Kontrolle über die anfallenden Kosten des Call-by-Call haben, müssen die Call-by-Call-Anbieter künftig eine kostenlose Preisansage vor dem Verbindungsaufbau schalten. Bisher war diese Preisansage eine freiwilliger Service einiger Anbieter.
Zudem wurden einige andere Regelungen beschlossen. Dazu zählt auch, dass die Bundesnetzagentur künftig überprüfen darf, ob die DSL-Anbieter ihre zuvor zugesagte Übertragungsgeschwindigkeit am Kundenanschluss umsetzen. Ob und wie Internet-by-Call-Kunden künftig vor Verbindungsbeginn über entstehende Kosten aufgeklärt werden sollen, wurde nicht festgelegt. Auch wurde keine Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zu einem Ausbau in ländlichen Gegenden beschlossen.
Update vom 25.10.2011
Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen” nicht zugestimmt und den Vermittlungsausschuss angerufen.
Update vom 10.02.2012
Gesetzesnovelle endgültig beschlossen – Kostenlose Warteschleifen und andere Änderungen
Update vom 09.05.2012
TKG-Novelle in Kraft getreten – Verbraucherfreundliche Änderungen für Kunden
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