Urteil des BGH – Internetanschluss ist Grundlage der Lebenshaltung

Urteil des BGH zu Schadensersatz wegen ausgefallenem Internetanschluss

Ein Kunde eines Telekommunikationsunternehmens musste im Jahr 2008/2009 zwei Monate lang auf seinen Internetanschluss verzichten. Das Unternehmen konnte ihm den DSL-Anschluss aufgrund eines Fehlers nicht zur Verfügung stellen. Über den Anschluss wickelte der Kunde normalerweise seinen Internetzugang, aber auch seine Telefonate per Internettelefonie (VoIP) und Faxe (Fax over IP) ab.

Der Kunde verlangte von dem Unternehmen in der Folge Schadensersatz für die Kosten, die durch den Wechsel zu einem anderen, teureren Anbieter und die Nutzung eines Mobiltelefons angefallen waren. In den Vorinstanzen (LG Koblenz, Aktenzeichen 12 S 13/11 und AG Montabaur, Aktenzeichen 5 C 442/10) waren ihm dafür rund 450,– € zugesprochen worden. Der Kunde nutzte die Möglichkeit der Revision, um seine Schadensersatzforderung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des DSL-Anschlusses weiterzuverfolgen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, nach seiner Rechtsprechung müsse „der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.„

Aufgrund dessen entschied der BGH, dass der Kunde keinen Schadensersatzanspruch wegen der entgangenen Möglichkeit der Fax-Nutzung habe. Texte und Bilder können auch per Post und auf elektronischem Wege versendet werden. Der Festnetz-Telefonanschluss sei zwar von zentraler Wichtigkeit für die Lebensgestaltung. Der Kunde habe aber als gleichwertigen Ersatz einen Mobilfunkanschluss verwendet, dessen Kosten er erstattet bekomme.

Die Nutzung des DSL-Anschlusses als Internetzugang, nicht für den Telefon- und Telefax-Verkehr, sei allerdings ein Wirtschaftsgut, dessen „ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung“ sei. Der überwiegende Teil der Bewohner Deutschlands nutze das Internet mit seinen umfassenden Informationen täglich. Dadurch sei es zu einem die Lebensgestaltung entscheidend mitprägenden Medium geworden. Dessen Ausfall mache sich deshalb signifikant im Alltag bemerkbar. Deswegen stehe dem Kunden auch dafür Schadensersatz zu, erklärte der BGH und wies den Fall zur Klärung der Anspruchshöhe an das Berufungsgericht zurück.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen III ZR 98/12 vom 24.01.2013

Vorinstanzen

Amtsgericht Montabaur, Entscheidung vom 07.12.2010, Aktenzeichen 5 C 442/10
Landgericht Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2012, Aktenzeichen 12 S 13/11

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