Urteil – Lehrer dürfen im Internet benotet werden

Urteil - Lehrer dürfen im Internet benotet werden

Üblicherweise benoten Lehrer die Leistung ihrer Schüler. Seit einiger Zeit ist das aber nicht immer so. Denn es gibt in dem Internet Bewertungsportale für Lernende, die ihre Meinung über ihre Ausbilder äußern wollen. Haben mehrere Schüler einen Lehrenden bewertet, wird das Ergebnis und der durchschnittliche Wert als Benotung in dem Profil des Lehrers veröffentlicht. Nicht wenige Kritiker sehen dadurch die Persönlichkeitsrechte der Lehrer verletzt. Befürworter könnten dies als Chance für Ausbilder empfinden, durch die Kritik ihrer Schüler zu lernen und ihren Unterricht zu verbessern.

Ein Portal mit einer solchen Bewertungsfunktion ist spickmich.de. Dort können Schüler Schulnoten verteilen und damit ihren Lehrern ein Zeugnis ausstellen. Die Kategorien, die in diesem Fall mit Schulfächer vergleichbar sind, reichen von `faire Noten´ und `guter Unterricht´ über `menschlich´ und `motiviert´ bis zu `sexy´. Es fließen also nicht nur die für den Unterricht relevanten Kriterien in die Bewertungen ein.

Gegen eine solche Bewertung ihres Unterricht und ihrer Person hat sich eine Gymnasiallehrerin gerichtlich wehren wollen. Von der Schülergemeinschaft auf spickmich.de hatte sie die Gesamtnote 4,3 erhalten. Sie erwirkte eine einstweilige Verfügung, die Betreiber der Internseite spickmich.de legten dagegen Einspruch ein. Das Kölner Landgericht entschied nun, dass die Benotungen von dem Grundrecht auf freien Meinungsäußerung gedeckt seien. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Lehrerin gebe es nicht, solange die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde. Und das sei in diesem Fall nicht geschehen.

Landgericht Köln, Aktz.: 28 O 263/07 vom 11.07.2007

Update vom 28.11.2007

Die Lehrerin hatte Berufung eingelegt, scheiterte aber auch vor dem Oberlandesgericht Köln. (Aktz: 15 U 142/07) Das Urteil ist nun rechtskräftig. Die Bewertungskriterien `sexy´ und `hässlich´ waren inzwischen allerdings von den Betreibern der Webseite entfernt worden.
Jedoch hat die Lehrerin eine Unterlassungsklage bei dem Landgericht Köln eingereicht, in der die Webseite ebenfalls angeklagt ist.

Update vom 30.01.2008

Das Kölner Landgericht wies die Klage auf Unterlassung als unzulässig ab. Die Lehrerin will Berufung einlegen.

Update vom 24.06.2009

Der Bundesgerichtshof hat ebenso wie die vorangegangenen Instanzen entschieden.
siehe Urteil des BGH – Lehrerbewertung im Internet zulässig

Update vom 24.09.2010

Streit um Lehrerbewertung bei Spickmich.de – Verfassungsbeschwerde abgewiesen

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