Urteil – Schadensersatz bei Internetausfall

Urteil - Schadensersatz bei Internetausfall

Probleme beim Wechsel eines Internetanbieters oder Ausfälle während eines laufenden Vertrages gibt es immer wieder. Wie hoch der Schadensersatz beim Ausfall eines Internetanschlusses sein darf, hat das Amtsgericht Düsseldorf am 31.03.2014 in einem Urteil (20 C 8948/13) festgelegt. Dabei entschied es gegen den Kläger, der die Kosten für einen als Ersatz abgeschlossenen LTE-Vertrag als Schadensersatz geltend machen wollte. Hintergrund war ein verzögerter Wechsel zu einem anderen Anbieter und damit ein Ausfall des Internetanschlusses des Klägers von zwölf Tagen.

Das Gericht urteilte, dass der Kläger zwar ein Recht auf Schadensersatz habe, da die Klägerin gegen § 46 (1) des Telekommunikationsgesetztes verstoßen habe, nach dem ein Wechsel innerhalb von einem Tag zu gewährleisten ist oder die Leitung nicht unterbrochen werden darf. Allerdings sieht das Gericht die Höhe des Schadensersatzes als nicht gegeben an. Der zur Überbrückung abgeschlossene LTE-Vertrag mit zwei Jahren Laufzeit sei kein geeignetes Mittel gewesen, den Ausfall zu kompensieren. Das räumte auch der Kläger ein, verwies aber auf fehlende Alternativen. Dennoch sahen die Richter keine Möglichkeit, die Klage auf Erstattung der Kosten für den provisorischen Anschluss zuzulassen. Als Berechnungsgrundlage ergaben sich nur „die marktüblichen, durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses für den betreffenden Zeitraum„. Diese basierten auf dem ursprünglichen Vertrag, der einen Monatspreis von 52,49 Euro beinhaltete. Nach Prozentrechnung ermittelten die Richter für zwölf Tage Ausfallzeit eine Schadensersatzsumme von 21 Euro zuzüglich Zinsen.

Da gegen das Urteil Berufung eingelegt werden kann, ist es noch nicht rechtsgültig. Für Kunden eines Internetanbieters ist der Richterspruch ein Ärgernis. Denn sie haben dem Urteil folgend zukünftig kaum eine wirkungsvolle Möglichkeit, gegen Ausfälle ihres Internetanschlusses vorzugehen. Zwar können sie auf Schadensersatz klagen, dieser dürfte aber in den meisten Fällen nicht über die Höhe eines anteiligen Monatsentgelts hinausgehen. Denn es gibt faktisch keine technisch geeigneten Alternativen zum eigenen Anbieter. Diese scheitern bereits an der Nichtverfügbarkeit von zeitlich befristeten Lösungen. Im Sinne des Urteils aus Düsseldorf wären allenfalls Prepaid-Angebote über mobile Datentarife denkbar, die aber kein vollwertiger Ersatz für einen festen Internetanschluss sind.

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