Etwa die Hälfte aller Handybesitzer nutzt Prepaidkarten (Guthabenkarten). Kundendateien der Käufer einer Guthabenkarte müssen von den Mobilfunkanbietern nicht geführt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig am 22. Oktober 2003 und machte damit die Musterklage des Providers Vodafone erfolgreich (Aktenzeichen: BVerwG 6 23.02). Das Gericht hob mit diesem Urteil eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster auf.
Nach Auffassung des Leipziger Gerichts sind Besitzer von Prepaidkarten nach den bisher geltenden Vorschriften anders zu behandeln als Vertragskunden. Verpflichtung der Betreiber, auch für sie eine Kundendatei zu führen, verstoße gegen das in der Verfassung garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Käufer von Prepaidkarten können damit eine Guthabenkarte nutzen, ohne dass ihre persönlichen Daten bei den Anbietern gespeichert sind und an Behörden weitergegeben werden.
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