OLG Oldenburg – Veröffentlichung von Kinderfotos erfordert die Zustimmung beider Eltern

OLG Oldenburg - Veröffentlichung von Kinderfotos erfordert die Zustimmung beider Eltern

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 24.05.2018 (Az.: 13 W 10/18) entschieden, dass die Veröffentlichung von Kinderfotos zu Werbezwecken auf einer kommerziellen Webseite die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern erfordert. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung, die sich auf das rechtliche Schutzbedürfnis des minderjährigen Kindes bezieht.

Der Fall: Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters wurde nicht eingeholt

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes sind geschieden und haben das gemeinsame Sorgerecht, wobei die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt. Die Mutter lebt mit ihrem zweiten Ehemann und dem besagten Kind aus erster Ehe auf dessen Bauernhof. Der zweite Ehemann betreibt für den Bauernhof eine kommerzielle Webseite.

Der Vater des Kindes mahnte bei Gericht, dass der zweite Mann seiner geschiedenen Frau Fotos des gemeinsamen Kindes ohne sein Einverständnis veröffentlicht hatte, und wollte eine Klage gegen den Ehemann anstreben.

Im Zuge des Rechtsstreits hatte das Gericht nun zu entscheiden, ob die Veröffentlichung von Fotos eines minderjährigen Kindes auf einer kommerziell ausgerichteten Webseite erlaubt ist und welche Beteiligten dieser Veröffentlichung zustimmen müssen.

Begründung der Gerichtsentscheidung: Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die Veröffentlichung in erhöhtem Maße gefährdet

Das Gericht bezog sich in seiner Begründung auf das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach § 22 KunstUrhG darf eine Veröffentlichung nur mit Einwilligung des Abgebildeten erfolgen. Ist dieser minderjährig, so ist auch die Einwilligung des Erziehungsberechtigten einzuholen. In der Regel sind das die sorgeberechtigten Eltern.

Persönlichkeitsrecht des Kindes gefährdet

Durch die vorliegende Fotoveröffentlichung im Internet ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes in erhöhtem Maß gefährdet, da die Fotos auf diesem Weg theoretisch jedem zugänglich sind. Ebenso wie eine zuverlässige Löschung der Fotos nicht möglich sei, könne auch nicht kontrolliert werden, ob die Bilder weiterverbreitet werden. Da die Fotos weiterhin einen klaren Werbecharakter für den Bauernhof zeigen und damit kommerzielle Ziele verfolgt werden, ist das minderjährige Kind im besonderen Maß schutzbedürftig. Die Entscheidung, ob die Bilder veröffentlicht werden dürfen, ist demnach als Fall von erheblicher Bedeutung anzusehen. Deshalb kam das OLG Oldenburg zu dem Schluss, dass einer solchen Veröffentlichung grundsätzlich beide Eltern zustimmen müssen. Vorinstanz: Landgericht Oldenburg.

Für die angestrebte Klage zeigte sich diese Entscheidung gleichermaßen gültig. Auch hier kann eine gerichtliche Inanspruchnahme des zweiten Ehemanns nur erfolgen, wenn beide Elternteile des Kindes dem zustimmen.

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