Urteil – BGH zu Rechnungsgebühren und SIM-Karten-Pfand

Urteil - BGH zu Rechnungsgebühren und SIM-Karten-Pfand

In einem Verfahren (Az.: III ZR32/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Vorinstanz Landgericht Frankfurt) gegen den Mobilfunkanbieter Drillisch Telecom GmbH bestätigt und dessen Revision zurückgewiesen. In der Entscheidung ging es um Gebühren für Rechnungen per Briefpost sowie ein Pfand für SIM-Karten. Entsprechende Klauseln in den Nutzungsbedingungen erklärte das Gericht für unwirksam.

Kein Entgelt für Rechnungen per Post erlaubt

Die Beklagte forderte nach ihren Nutzungsbestimmungen ein Entgelt von 1,50 Euro für jede Rechnung, die per Briefpost an den Kunden gesendet wird. Diese Regelung beanstandete der Bundesgerichtshof als mit dem Gesetz nicht vereinbar. Denn jeder Vertragspartner habe seine Verpflichtungen zu erfüllen, „ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können“. Daraus resultiere eine Vertragspflicht zur kostenfreien Rechnungsstellung. Das ausschließliche Bereitstellen der Rechnung über ein Internetportal und das Erheben von Kosten für die Zusendung per Post benachteiligen jedoch Kunden ohne Internetzugang. Nur wenn sich das Angebot der Beklagten ausschließlich an Online-Kunden richte, könne das Mobilfunkunternehmen davon ausgehen, dass ihre Pflicht zum Rechnungsbereitstellen auch online erfolgen kann.

Pfand für SIM-Karten unzulässig

Die Beklagte erhob laut ihren Nutzungsbedingungen außerdem ein Pfand für die SIM-Karte in Höhe von 29,65 Euro. Dieser Betrag wurde einbehalten, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Vertragsverhältnisses und der Gültigkeitsdauer ohne Schäden zurücksandte. Diese Klausel ist ebenfalls unwirksam. Der BGH begründete sehr ausführlich, dass ein Pfand zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden sei, der Passus der AGB des Anbieters aber gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße. Dieser gehe inhaltlich weit über das berechtigte Sicherungsinteresse hinaus und benachteilige den Kunden unangemessen. Im vorliegenden Fall sei dies nach Ansicht der Richter durch den Pfandbetrag, die gesetzte Frist und den Begriff „einwandfreier Zustand“ gegeben. Weiterhin sei es nicht nachvollziehbar, warum das Rücksenden zur Verhinderung eines Missbrauchs erforderlich sei, zumal sich durch die Rückgabe und das Sammeln zur Vernichtung die Möglichkeiten des Missbrauchs der SIM-Karten vergrößerten.

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