Urteil – Kein SIM-Karten-Pfand und keine Gebühr für Mobilfunkrechnung per Post

Urteil - Kein SIM-Karten-Pfand und keine Gebühr für Mobilfunkrechnung per Post

Wenn ein Mobilfunkkunde seinen Vertrag kündigt, unabhängig davon, ob es ein Postpaid-Tarif oder ein Prepaid-Vertrag ist, kann er die SIM-Karte gewöhnlich danach einfach entsorgen. Kunden bestimmter Anbieter sollten das aber nicht tun. In deren Vertragsbedingungen steht eine Klausel, die einen Kartenpfand festlegt. Sendet der ehemalige Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurück, berechnet ihm der Anbieter eine Gebühr.

Gegen dieses Vorgehen der Drillisch Telecom GmbH, zu der die Mobilfunkmarken McSIM, Telco, Hellomobil, Simply, Alphatel und Victorvox gehören, ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen gerichtlich vor. Der vzbv argumentierte, das Unternehmen erhebe ohne Gegenleistung ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 29,65 €. Die Drillisch Telecom GmbH entgegnete, sie lasse die SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten. Auch unter diesen Voraussetzungen entstehe dem Unternehmen kein Schaden, wenn der Kunde die SIM-Karte nach der dreiwöchigen Frist oder überhaupt nicht zurückschicke. Die Richter des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. schlossen sich dieser Auffassung an. Dem Unternehmen entstehe dadurch kein Schaden, der ein Entgelt in dieser Höhe rechtfertige. Generell habe es kein berechtigtes Interesse an der Rückgabe der SIM-Karte durch den Kunden. (Anm. d. Red.: Der Kartenpfand wird von der Drillisch Telecom GmbH bei Neuverträgen inzwischen nicht mehr erhoben.)

Eine weitere Entscheidung traf das Gericht bezüglich einer Gebühr in Höhe von jeweils 1,50 €, wenn dem Kunden seine Mobilfunkrechnung per Post zugesendet statt auf elektronischem Wege zugänglich gemacht wird. Insbesondere die Kunden ohne Internetzugang nehmen diese Möglichkeit in Anspruch. Die Richter erklärten, es liege im Interesse des Anbieters, den Kunden eine Rechnung zu stellen. Ein zusätzliches Entgelt dürfe er dafür nicht berechnen, auch nicht für eine Rechnung auf Papier, die per Post verschickt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktz. 1 U 26/13 vom 09.01.2014
Das Urteil war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.
Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

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