Urteil – BGH verwirrt Online-Händler durch Entscheidung

Urteil - BGH verwirrt Online-Händler durch Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich immer wieder mit unerlaubter Werbung per E-Mail. Die Rechtslage ist inzwischen durch mehrere höchstrichterliche Urteile deutlich gesichert. Nun hat der BGH am 10. Juli 2018 eine Entscheidung (VI ZR 225/17) getroffen, die zwar zur bisherigen Rechtsprechung passt, aber insbesondere Online-Händler irritiert oder sogar gegen sich aufbringt. Es geht um einen Zusatz in der Rechnungs-E-Mail, mit der ein Händler auf Amazon Marketplace den Käufer um eine Bewertung bittet.

Das Urteil: Rechnungszusatz ist unerlaubte Kundenzufriedenheitsbefragung

Der Kläger hatte auf dem Marketplace von Amazon bei einem Dritten ein Produkt erworben. Die Abwicklung fand über Amazon statt. Die Rechnung verschickte der Händler etwa zwei Wochen später als Anhang per E-Mail direkt an den Käufer. In dieser E-Mail bittet der Beklagte den Kunden, eine Transaktionsbewertung vorzunehmen: „Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben.“ Der Kunde sah in dieser Bitte eine Form von unerlaubter Werbung und legte Rechtsmittel ein. Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof.

Der BGH entschied zugunsten des Klägers. Die Richter führten unter anderem aus: „Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.“ Weiter betonten die Richter, dass es dem Verkäufer zumutbar sei, vor einer solchen Werbung dem Kunden die Möglichkeit zu geben, „der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen.“ Ansonsten sei der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig, da es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele. In seinen Ausführungen verdeutlicht das Gericht zudem, dass unabhängig von der klaren Rechtslage auch bei einer unerheblichen Belästigung eine „Summenbildung“ zu befürchten sei, wenn andere Marktteilnehmer mit ähnlichen E-Mails nachzögen.

Die Rechtslage: Händler zwischen Bewertungsnot und unerlaubter Werbung

Für Händler ist das Urteil ein harter Schlag. Denn der vom Beklagten genutzte Weg ist gängige Praxis. Es ist für Händler eine der wenigen Möglichkeiten, an positive Bewertungen durch Kunden zu kommen. Diese sind für die Listung ihrer Ware auf Amazon besonders wichtig. Viele Online-Händler sehen daher ihre Chancen verringert oder empfinden das Urteil als übertrieben. Sie sehen den Vorgang als Lappalie an, da im Wesentlichen die Rechnung übermittelt wurde.

Die Rechtslage ist allerdings eindeutig. Kundenzufriedenheitsbitten dürfen sogar per E-Mail geschickt werden. Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung: Der Kunde muss vorher die Möglichkeit haben, der Zusendung dieser Form von Werbung zu widersprechen. In dem vorliegenden Fall blieb dies jedoch aus. Daher konnte das Gericht trotz des scheinbar harmlosen Vorfalls nicht anders, als für den Kläger zu entscheiden. Online-Händler müssen sich also vorher die Mühe machen, die Einwilligung einzuholen. Zudem ist nun endgültig geklärt, dass eine Bewertungsbitte eine Form von Werbung darstellt.

Vorherige Instanzen

Amtsgericht Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2016, Az. 118 C 1363/16
Landgericht Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2017, Az. – 9 S 404/16 (13)

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