Sonderkündigungsrecht bei Internet, Festnetz und DSL

Sonderkündigungsrecht Internet & DSL

Telefon- und Internetverträge haben in der Regel eine Laufzeit von 24 Monaten, manchmal auch von 12 Monaten. Vor einem Anbieterwechsel muss der Kunde seinen Vertrag daher rechtzeitig kündigen.Die Kündigungsfrist richtet sich nach den zum Vertrag gehörenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen (AGB). Doch was ist, wenn der Kunde den Vertrag außerordentlich oder gar fristlos kündigen möchte? Wann ist das möglich und wie ist vorzugehen?

Sonderkündigungsrecht Internet: Es kommt auf den Grund an

Möchte ein Kunde seinen Telefonanschluss oder seinen Internetanschluss kündigen, muss ein triftiger Grund vorliegen. Denn die Grundlage des Anschlusses ist ein zweiseitiger Vertrag, durch den sowohl der Kunde als auch der Anbieter Rechte und Pflichten übernehmen. Eine Sonderkündigung ist daher nur bei bestimmten wichtigen Gründen möglich und unterliegt dann klaren Rahmenbedingungen.

Ein niedrigerer Preis bei der Konkurrenz ist beispielsweise kein Grund für eine vorzeitige Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Anders sieht es bei nicht erbrachten Leistungen, technischen Fehlern, Abrechnungsfehlern, einem Umzug oder Änderungen der AGB (auch der Preise) aus.

Widerruf statt Sonderkündigungsrecht

Bei Haustürgeschäften und online geschlossenen Verträgen hat der Kunde die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Für das Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz (auch Haustürgeschäfte) gelten § 312b und § 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aber Achtung: Einige Anbieter fordern eine bestimmte Form (bspw. ein besonderes Formular o. Ä.) für den Widerruf. Haustürgeschäfte umfassen nicht nur Besuche durch Vertreter, sondern auch etwa Käufe auf Kaffeefahrten.

Telefon/DSL: Sonderkündigungsrecht bei AGB- und Preisänderungen

Erhöht ein Anbieter seine Preise oder ändert er die Nutzungsbedingungen, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Änderungen sind in der Regel sechs Wochen vor Gültigkeit anzukündigen. Innerhalb dieser Zeitspanne (zu empfehlen spätestens zwei Wochen vor Änderung) kann der Kunde zum Änderungstermin schriftlich (s. unten) kündigen. Bleibt eine solche Kündigung aus, gelten die Änderungen als akzeptiert.

Telefon/DSL: Sonderkündigungsrecht bei nicht erbrachten Leistungen

Ein Klassiker: Der Kunde bucht einen schnellen Internetanschluss, aber der Datenfluss beträgt nur einen Bruchteil davon. Oder das Telefon fällt regelmäßig lange aus. In solchen Fällen kann der Kunde den Vertrag grundsätzlich vorzeitig kündigen. Allerdings muss er vorher dem Anbieter eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen. Experten raten zu einer Frist von zwei bis drei Wochen, um Mängel abstellen zu lassen. Will oder kann der Anbieter die Mängel nicht beseitigen, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht, das schriftlich (s. unten) und nachweisbar auszusprechen ist.

Tipp zur Kündigung: Grundsätzlich lässt sich die Kündigung mit der Nachbesserungsaufforderung direkt verknüpfen. Der Kunde kann im gleichen Schriftwechsel die Kündigung ankündigen, wenn keine Nachbesserung stattfindet. Das erhöht ggf. den Druck und ist rechtlich wirksam. Allerdings kann der Nachweis technischer Mängel sowie einer unzureichenden Mängelbeseitigung im Einzelfall schwierig sein.

Achtung: Die Kündigungsfrist im Sonderkündigungsfall ist generell von den AGB des geschlossenen Vertrages abhängig. Diese sollten vor einer Nachbesserung/Sonderkündigung genau gelesen werden!

Telefon/DSL: Sonderkündigungsrecht bei falschen Abrechnungen

Eine ähnliche Vorgehensweise ist bei Falschabrechnungen und Abrechnungen falscher Vertragsnummern zu empfehlen. In solchen Fällen sollte der Kunde seinen Anbieter um Korrektur bzw. Nachweis eines geschlossenen Vertrages bitten. Kommt dieser dem Anliegen nicht nach, darf der Kunde außerordentlich (fristlos) kündigen.

Telefon/DSL: Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Ein spezieller Fall für eine außerordentliche Kündigung eines Telefon- oder Internetvertrages ist der Umzug. Es kursieren sehr viele falsche Annahmen. Denn es besteht anders als die weitläufige Meinung kein Recht zur sofortigen Kündigung.

Es sind im Wesentlichen drei Fälle zu unterscheiden:

  • Umzug in ein Gebiet, das der Anbieter abdeckt
    Zieht ein Kunde um, läuft der Vertrag auch dann weiter. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anbieter am neuen Wohnsitz eine Telefonleitung bzw. einen Internetanschluss mit gleichwertigen Merkmalen bereitstellen kann. Ist dies der Fall, hat der Kunde kein Sonderkündigungsrecht. Er erhält am neuen Wohnsitz die Leistungen weiter von seinem Anbieter.
  • Umzug in ein Gebiet, das der Anbieter nicht abdeckt
    Kann der Anbieter am neuen Wohnsitz keinen Anschluss oder keinen gleichwertigen Anschluss (z. B. Internet mit einer deutlich niedrigeren Bandbreite) zur Verfügung stellen, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Dieses greift jedoch nicht sofort, sondern er muss die in § 46 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz festgesetzte Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. In der Praxis heißt das für betroffene Kunden, dass diese rechtzeitig kündigen oder eine Zeit lang zwei Anschlüsse bezahlen müssen.
    Hinweis: Soll die Rufnummer (innerorts) bei einem Wohn- und Anbieterwechsel mitgenommen werden (Rufnummernportierung), muss der neue Anbieter den alten Vertrag kündigen, um die rechtzeitige Portierung der Rufnummer zu gewährleisten.
  • Umzug ins Ausland
    Zieht der Kunde ins Ausland, reagieren die meisten Anbieter kulant. Rechtlich greift hier ebenfalls die dreimonatige Kündigungsfrist. In der Praxis verzichten fast alle Anbieter auf Zahlungen nach Abmeldung am Wohnort.

Diese Regelungen gelten auch bei Sonderfällen wie dem Zusammenzug eines Paares o. Ä. Daher ist vor einem Umzug grundsätzlich der Anschluss rechtzeitig schriftlich (siehe unten) zu kündigen, sofern er nicht am neuen Wohnsitz fortgeführt wird. Eine Ausnahme ist die Bereitschaft eines Nachmieters, den Vertrag zu übernehmen. In diesem Fall müssen alle drei Beteiligten einverstanden sein.

Telefon/DSL: Sonderkündigungsrecht bei Tod

Stirbt ein Kunde, können die Angehörigen den Vertrag fristlos kündigen. Grundsätzlich handeln die Anbieter jedoch aus Kulanz, es gibt keine rechtliche Verpflichtung zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung. Der Anschluss/Vertrag geht generell an die Erbengemeinschaft über. Allerdings ist in Deutschland kein Anbieter bekannt, der eine Kündigung im Todesfall nicht akzeptiert. Allerdings sollten die Angehörigen eine Todesbescheinigung (Totenschein) vorlegen.

Textform und Schriftform: Richtig kündigen

Seit Oktober 2016 können Kunden grundsätzlich in Textform kündigen. Das schließt explizit E-Mails und Faxe auch ohne Unterschrift ein. Die Regelung gilt allerdings nur für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge oder für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geändert werden. Daher sollten Kunden die Nutzungsbedingungen genau lesen, in welcher Form die Kündigung zu übermitteln ist.

Bei „Altverträgen“ sollten Kunden ausschließlich schriftlich per Post und per Einschreiben kündigen. Hingegen ist dieses bei neueren Verträgen nicht zwingend, aber ratsam. Bei einer Kündigung per Fax oder E-Mail sollten jedoch ein Sendebericht bzw. ein Übermittlungsstatus oder/und eine Lesebestätigung als Nachweis vorliegen.

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