Urteil – Vertragskündigung muss nicht telefonisch bestätigt werden

Urteil – Vertragskündigung muss nicht telefonisch bestätigt werden

Mit einem Urteil (Aktenzeichen: 11 O 12/23) macht das Landgericht Koblenz klar, dass es bei einer Vertragskündigung keiner telefonischen Bestätigung durch den Kunden bedarf. Damit folgt das Gericht der Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern, die gegen die zur United Internet gehörende Ionos SE geklagt hatte.

Wie kam es zu dem Streit vor Gericht?

Bei der Ionos SE handelt es sich um einen Dienstleister, der Speicherplatz für Server sowie E-Mail-Postfächer anbietet. Ein Kunde hatte sich an die Verbraucherzentrale Bayern gewendet. Denn nachdem er seinen Vertrag über den sogenannten Kündigungsbutton, der seit dem 1. Juli 2022 verpflichtend ist, beendet hatte, wurde er von der Ionos SE vor die Wahl gestellt: bei keiner telefonischen Kündigungsbestätigung innerhalb von 14 Tagen, laufe der Vertrag mit dem Dienstleister wie bisher weiter. Die Verbraucherzentrale Bayern leitete daraufhin rechtliche Schritte ein. Denn der Kündigungsbutton wurde eben gerade zu dem Zweck eingeführt, den Verbrauchern das Kündigen von Verträgen bedeutend zu vereinfachen. Das Klicken des Knopfes entspricht daher einer rechtswirksamen Kündigung. Gesetzlich festgeschrieben ist zudem, dass der jeweilige Anbieter die Kündigung zeitnah bestätigen muss – nicht aber der Kunde per Telefon.

„Eine Kündigung muss nicht noch einmal bestätigt werden, damit sie wirksam wird. Dabei ist es egal, ob sie über einen Kündigungsbutton oder per Brief erklärt wird“, betont die Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, Tatjana Halm.

Die Vorgehensweise des Anbieters erschwere es dem Kunden, seine Vertragskündigung durchzuführen und sei somit nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht erlaubt.

Wie hat das Landgericht Koblenz seine Entscheidung begründet?

Das Landgericht Koblenz folgte der Auffassung der VZ und stellte fest, dass die „geschäftliche Handlung der Beklagten […] gem. §3 Abs. 1 UWG unzulässig sei, da sie gemäß § 5 Abs. UWG unlauter sei. Danach handele unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme, die geeignet sei, den Verbraucher […] zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Noch ist das Urteil des Landgerichts Koblenz nicht rechtskräftig. Von der Verbraucherzentrale Bayern wird die Entscheidung bereits jetzt begrüßt:

„Wir freuen uns, dass das Gericht hier unserer Ansicht gefolgt ist und einem solchen Vorgehen einen Riegel vorgeschoben hat“, äußert sich Tatjana Halm.

Das aktuelle Verfahren ist jedoch nicht das Erste, in welchem der vor zwei Jahren eingeführte Kündigungsbutton Thema ist. Erst Ende Februar dieses Jahres wurden beispielsweise Freenet und Klarmobil zu einem Ordnungsgeld verurteilt, da sie die entsprechende Verordnung nicht regelkonform umgesetzt haben.

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